Partnerschaftsbonus: Vier Extra-Monate Elterngeld

Der Partnerschaftsbonus belohnt Eltern, die sich die Kinderbetreuung partnerschaftlich aufteilen. Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche, erhalten sie jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Das klingt attraktiv — birgt aber Risiken bei der nachträglichen Prüfung. Wir erklären die Voraussetzungen, die Berechnung und die häufigsten Stolperfallen.

So funktioniert der Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus ist keine eigene Leistungsart, sondern eine Erweiterung des ElterngeldPlus. Sein Ziel ist die finanzielle Förderung einer symmetrischen Aufteilung von Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung zwischen beiden Elternteilen.

Die Grundregel: Wenn beide Elternteile gleichzeitig in einem Zeitraum von 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, erhält jeder Elternteil für diese Monate zusätzliche ElterngeldPlus-Leistungen.

Die drei Voraussetzungen im Detail

1. Der Stundenkorridor: 24 bis 32 Stunden

Beide Elternteile müssen in jedem einzelnen Bonusmonat zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt arbeiten. Die Grenze ist strikt:

  • Unter 24 Stunden: Bonus entfällt
  • Über 32 Stunden: Bonus entfällt

Der Durchschnitt wird pro Lebensmonat des Kindes berechnet — nicht pro Kalendermonat. Ein Lebensmonat beginnt am Geburtstag des Kindes und endet am Tag vor dem nächsten Monatsdatum.

2. Zusammenhängende Monate

Die Bonusmonate müssen als zusammenhängender Block beantragt werden. Sie können wahlweise 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate umfassen. Eine Aufteilung in einzelne, nicht zusammenhängende Monate ist nicht zulässig.

Beispiel: Bonusmonate im 10., 11., 12. und 13. Lebensmonat — zulässig. Bonusmonate im 10. und 12. Lebensmonat (mit Lücke im 11.) — unzulässig.

3. Gleichzeitige Teilzeit beider Elternteile

Beide Elternteile müssen den Stundenkorridor im selben Zeitraum erfüllen. Es reicht nicht, wenn ein Partner im 10. Lebensmonat und der andere im 12. Lebensmonat die Voraussetzung erfüllt. Die Parallelität ist zwingend.

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Berechnung der Bonusmonate

Die Höhe des Partnerschaftsbonus entspricht dem regulären ElterngeldPlus-Betrag mit Teilzeiteinkommen. Es gelten dieselben Berechnungsregeln wie beim ElterngeldPlus:

  • Das Teilzeiteinkommen wird vom vorgeburtlichen Elterngeld-Netto abgezogen
  • Auf die Einkommensdifferenz wird die Ersatzrate (65–100 %) angewendet
  • Der Betrag wird auf maximal 50 % des vollen Basiselterngelds gedeckelt
  • Mindestbetrag: 150 EUR, Höchstbetrag: 900 EUR

Rechenbeispiel

Beide Elternteile verdienten vor der Geburt jeweils 2.500 EUR netto. Während der Bonusmonate arbeiten beide 30 Stunden pro Woche und verdienen jeweils 1.500 EUR netto.

Berechnung pro Elternteil:

  • Einkommensverlust: 2.500 − 1.500 = 1.000 EUR
  • Ersatzrate: 65 % (Netto über 1.240 EUR)
  • Fiktives Basiselterngeld auf Verlust: 1.000 × 65 % = 650 EUR
  • Volles Basiselterngeld (ohne Einkommen): 2.500 × 65 % = 1.625 EUR
  • ElterngeldPlus-Deckel: 50 % von 1.625 = 812,50 EUR
  • 650 EUR liegt unter dem Deckel — also werden 650 EUR ausgezahlt

Jeder Elternteil erhält also 650 EUR ElterngeldPlus plus 1.500 EUR Teilzeitgehalt = 2.150 EUR pro Monat. Bei 4 Bonusmonaten ergibt sich ein zusätzliches Elterngeld von 2.600 EUR pro Elternteil (4 × 650 EUR) — insgesamt 5.200 EUR für die Familie.

Sonderregel für Alleinerziehende

Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus allein in Anspruch nehmen, ohne dass ein zweiter Elternteil beteiligt sein muss. Die einzige Voraussetzung ist die Einhaltung des Stundenkorridors von 24 bis 32 Stunden pro Woche. Dies erweitert die Bezugsdauer für Alleinerziehende um bis zu 4 weitere ElterngeldPlus-Monate.

Risiken: Die nachträgliche Prüfung

Der Partnerschaftsbonus wird von der Elterngeldstelle stets nur vorläufig bewilligt. Nach Ablauf der Bonusmonate erfolgt eine nachträgliche Prüfung (Endabrechnung). Werden die Voraussetzungen in einem oder mehreren Monaten nicht erfüllt, wird der Bonus rückwirkend gestrichen und das bereits ausgezahlte Elterngeld zurückgefordert.

Die häufigsten Gründe für eine Rückforderung:

  • Krankheit: Durch Krankengeld oder Kinderkrankentage sinken die gearbeiteten Stunden unter 24 — der Bonus entfällt für den betroffenen Monat
  • Überstunden: Auch kurzfristige Arbeitsspitzen über 32 Stunden können den Durchschnitt über die Grenze heben
  • Rufbereitschaft: Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zählt Rufbereitschaft vollumfänglich als Arbeitszeit
  • Selbstständige: Schwankende Arbeitszeiten und schwer nachweisbare Stunden führen häufig zu Problemen bei der Prüfung
  • GmbH-Geschäftsführer: Eine fiktive Gehaltsreduzierung ohne entsprechende Reduzierung der tatsächlichen Arbeitsbelastung wird nicht anerkannt
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Auswirkung auf den Gesamtbezugszeitraum

Der Partnerschaftsbonus verlängert den maximal möglichen Bezugszeitraum erheblich. Ein Elternteil kann im Idealfall folgende Kombination erreichen:

Phase Art Monate
Basiselterngeld Volle Betreuung bis zu 12
Partnermonate Basiselterngeld +2
Umwandlung in Plus ElterngeldPlus bis zu 28
Partnerschaftsbonus ElterngeldPlus +4
Gesamt maximal 32 Monate

In der Praxis wird selten die volle Dauer ausgeschöpft, da nicht alle Basismonate in Plus-Monate umgewandelt werden. Typisch sind Gesamtbezugszeiträume von 16 bis 24 Monaten pro Elternteil.

Tipps für die Praxis

  • Dokumentation: Halten Sie Ihre Arbeitszeiten während der Bonusmonate akribisch fest — die Elterngeldstelle verlangt bei der Endabrechnung Nachweise
  • Puffer einplanen: Vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber eine Arbeitszeit von z. B. 28 Stunden, um bei gelegentlichen Schwankungen nicht unter 24 oder über 32 Stunden zu geraten
  • Krankenversicherung: Klären Sie vorab, ob und wie Krankheitstage auf die Durchschnittsarbeitszeit angerechnet werden
  • Selbstständige: Führen Sie ein detailliertes Arbeitszeitprotokoll, da die Elterngeldstelle bei Freiberuflern besonders genau prüft

Fazit: Attraktiv, aber mit Fallstricken

Der Partnerschaftsbonus kann Familien mehrere tausend Euro zusätzliches Elterngeld bringen. Gerade für Paare, die ohnehin eine partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung anstreben, ist er ein starkes finanzielles Argument. Die strenge Arbeitszeitkontrolle und das Rückforderungsrisiko bei Abweichungen erfordern jedoch sorgfältige Planung. Nutzen Sie unseren Elterngeldrechner, um den optimalen Bezugszeitraum für Ihre Familie zu ermitteln.

Haufig gestellte Fragen

Was ist der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld?
Der Partnerschaftsbonus ist eine Erweiterung des ElterngeldPlus. Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, erhalten sie jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Die Höhe des Bonus entspricht dem regulären ElterngeldPlus-Betrag.
Können auch Alleinerziehende den Partnerschaftsbonus erhalten?
Ja. Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus in vollem Umfang allein beanspruchen, sofern sie die Arbeitszeitvoraussetzung von 24 bis 32 Stunden pro Woche erfüllen. Sie müssen keine zweite Person vorweisen.
Was passiert, wenn ich in einem Bonusmonat krank werde?
Wenn Sie durch Krankheit unter 24 Stunden pro Woche arbeiten, entfällt der Partnerschaftsbonus für den betroffenen Monat — und möglicherweise für den gesamten beantragten Bonuszeitraum, da die Monate zusammenhängend sein müssen. Das bereits ausgezahlte Elterngeld wird in diesem Fall zurückgefordert. Auch Krankengeld durch Betreuung eines kranken Kindes kann die Stunden unter die Grenze drücken.
Müssen die Bonusmonate direkt im Anschluss an das reguläre Elterngeld liegen?
Nein, die Bonusmonate müssen nicht direkt an die regulären Elterngeld-Monate anschließen. Sie müssen jedoch in sich zusammenhängend sein — also 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate des Kindes. Ein Unterbrechen der Bonusphase ist nicht erlaubt.