MwSt Anlage 2: Alle Warengruppen mit 7 % im Uberblick

Der ermässigte Steuersatz von 7 % gilt in Deutschland nicht pauschal, sondern nur fur einen abschliessend definierten Katalog von Waren und Dienstleistungen. Die Anlage 2 zum UStG listet alle begünstigten Gegenstande auf — verknupft mit Zolltarifpositionen. Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Warengruppen ein und beleuchtet typische Grenzfalle.

Systematik: Wie der 7-%-Satz funktioniert

Der ermässigte Steuersatz ist in §12 Abs. 2 UStG geregelt. Dort verweist der Gesetzgeber auf zwei Quellen:

  • Anlage 2 zum UStG (§12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 14): Enthalt einen abschliessenden Katalog physischer Gegenstande und digitaler Publikationen, geordnet nach Zolltarifkapiteln und -positionen
  • §12 Abs. 2 Nr. 3–15 UStG: Listet bestimmte Dienstleistungen auf, die ebenfalls mit 7 % besteuert werden (z. B. OPNV, Beherbergung, Kultur, Gastronomie-Speisen)

Die Anlage 2 ist eine Whitelist: Nur was dort ausdruecklich genannt ist, qualifiziert sich fur 7 %. Alles andere fallt unter den Regelsteuersatz von 19 %.

Die Warengruppen der Anlage 2 im Detail

Warenkategorie Beispiele Zolltarif (Kap.)
Lebende Tiere Hausrinder, -schweine, -geflugel, Hauskaninchen, Haustauben, Bienen, Blindenfuhrhunde 0101–0106
Fleisch Fleisch und geniesbare Schlachtnebenerzeugnisse Kap. 2
Fisch und Meeresfruchte Fische, Krebstiere, Weichtiere. Ausnahme: Zierfische, Hummer, Langusten Kap. 3
Milch, Eier, Honig Milch, Molkereierzeugnisse, Vogeleier, naturlicher Honig Kap. 4
Gemuse und Knollen Kartoffeln, Topinambur, Tomaten, Zwiebeln, Salate, Kohlgemuse 0701–0714
Geniesbare Fruchte / Nusse Apfel, Birnen, Bananen, Beeren, Nusse, Zitrusfruchte 0801–0813
Kaffee, Tee, Gewurze Rohkaffee, Tee, Mate, Pfeffer, Vanille, Zimt Kap. 9
Getreide und Muhlenerzeugnisse Weizen, Roggen, Reis, Mehl, Starke, Grieß Kap. 10–11
Pflanzen und Blumen Bulben, Schnittblumen, Blattwerk (frisch) 0601–0604
Speisefette und -ole Butter, Olivenol, Sonnenblumenol, Margarine Kap. 15 (Teile)
Bucher und Printmedien Bucher, Zeitungen, Zeitschriften (nicht uberwiegend Werbung, nicht jugendgefahrdend) Kap. 49 (Teile)
Tierfutter Mischfuttermittel, Heu, Stroh Kap. 12, 23 (Teile)
Leitungswasser Wasser aus der Leitung (nicht abgefulltes Mineralwasser) 2201 (Teile)
Medizinische Hilfsmittel Rollstuhle, orthopadische Apparate, Prothesen Kap. 87, 90 (Teile)
Kunstgegenstande Originalgemaalde, Skulpturen, Sammlungsstucke Kap. 97 (Teile)
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Ermässigte Dienstleistungen nach §12 Abs. 2 UStG

Neben den Anlage-2-Waren begünstigt das UStG auch bestimmte Dienstleistungen mit 7 %:

Paragraf Dienstleistung Einschrankung
Nr. 3/4 Tierzucht, Aufzucht, Pflanzenanzucht Land-/forstwirtschaftlicher Bezug
Nr. 6 Zahntechniker- und bestimmte Zahnarztleistungen Zahnersatz, zahntechnische Arbeiten
Nr. 7 Kultur: Theater, Konzerte, Museen, Kino, Zirkus, Zoo Eintrittsberechtigungen
Nr. 8 Gemeinnutzige Korperschaftsleistungen Nicht im Wettbewerb mit 19-%-Leistungen
Nr. 9 Schwimmbader, Heilbader, Kureinrichtungen Inkl. Sauna, bei Kurtaxe
Nr. 10 OPNV: Schiene, Bus, Taxi, Fahre, Seilbahn Innerhalb Gemeinde oder bis 50 km
Nr. 11 Kurzfristige Beherbergung (Hotel, Pension, Camping) Nur Ubernachtung, nicht Nebenleistungen
Nr. 14 Elektronische Publikationen (E-Books, E-Zeitungen) Kein Video/Musik, keine Werbung
Nr. 15 Gastronomie-Speisen (ab 01.01.2026 dauerhaft) Nur Speisen — Getranke 19 %

Gastronomie 2026: Dauerhaft 7 % fur Speisen

Seit dem 01.01.2026 gilt fur Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen) dauerhaft der ermässigte Steuersatz von 7 % (§12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Die historische Unterscheidung zwischen „vor Ort" (Restaurationsleistung) und „zum Mitnehmen" (Lieferung) ist fur Speisen damit aufgehoben — beide Formen unterliegen 7 %.

Getranke bleiben ausnahmslos bei 19 % — unabhangig davon, ob alkoholisch oder alkoholfrei. Selbst Leitungswasser im Restaurant fallt als „Getrank im Rahmen einer Restaurationsleistung" unter 19 %, obwohl es als Gegenstand in Anlage 2 mit 7 % belegt ware.

Fur Kombiangebote (Menu inkl. Getrank, Buffet, All-Inclusive) gilt die BMF-Pauschalierungsregel: Der Getrankeanteil darf mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden, die restlichen 70 % gelten als Speisenanteil (UStAE Abschnitt 10.1 Abs. 12).

Typische Grenzfalle und Abgrenzungsprobleme

Milch im Restaurant vs. Supermarkt

Ein Liter Milch im Supermarkt: 7 % (Anlage-2-Gegenstand). Dieselbe Milch als Getrank im Restaurant: 19 % (Restaurationsleistung, Getrank). Die rechtliche Einordnung andert sich durch den Ort der Leistung.

Essen zum Mitnehmen vs. vor Ort

Seit 2026 spielt diese Unterscheidung fur Speisen keine Rolle mehr — beide Formen unterliegen 7 %. Fur Getranke bleibt die Differenzierung relevant: Kaffee zum Mitnehmen war als Lebensmittellieferung traditionell mit 7 % besteuert, wahrend Kaffee im Cafe als Getrank-Restaurationsleistung 19 % kostete. Seit der dauerhaften Neuregelung 2026 unterliegen Getranke in beiden Fallen 19 %.

Bucher vs. Werbepublikationen

Bucher und Zeitschriften fallen unter 7 %, sofern sie nicht uberwiegend Werbezwecken dienen (einschliesslich Reisewerbung) und nicht als jugendgefahrdend eingestuft sind. Werbeprospekte, Produktkataloge und Gratiszeitungen mit uberwiegendem Anzeigenanteil unterliegen daher 19 %.

Hummer, Kaviar und Zierfische

Nicht alle tierischen Produkte sind in Anlage 2 enthalten. Explizit ausgenommen sind unter anderem Hummer, Langusten und Zierfische. Diese unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Abgrenzung folgt strikt den Zolltarifpositionen.

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Nullsteuersatz (0 %) als Sonderfall

Neben dem 7-%-Satz existiert seit 2023 ein Nullsteuersatz (§12 Abs. 3 UStG) fur bestimmte Photovoltaikanlagen. Dieser gilt fur Lieferung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern — vorausgesetzt, die Anlage ist auf oder in der Nahe von Wohngebauden installiert und hat eine Bruttoleistung von maximal 30 kWp.

Der Nullsteuersatz ist strikt von Steuerbefreiungen (§4 UStG) zu unterscheiden: Beim Nullsteuersatz bleibt der volle Vorsteuerabzug erhalten, bei (unechten) Steuerbefreiungen nicht.

Fazit: Exakte Klassifizierung ist entscheidend

Der ermässigte Steuersatz von 7 % ist kein Pauschalvorteil, sondern erfordert eine exakte Zuordnung nach Anlage 2 und §12 Abs. 2 UStG. Insbesondere die Gastronomie-Reform 2026 (dauerhaft 7 % fur Speisen, weiterhin 19 % fur Getranke) erzeugt neue Abgrenzungsfragen bei Kombiangeboten. Im Zweifel hilft der MwSt-Rechner bei der korrekten Berechnung von Netto- und Bruttobetregen fur beide Steuersatze.

Haufig gestellte Fragen

Warum zahle ich auf Mineralwasser 19 %, aber auf Leitungswasser 7 %?
Leitungswasser ist in Anlage 2 zum UStG als begünstigter Gegenstand aufgefuhrt und unterliegt dem ermassigten Steuersatz von 7 %. Mineralwasser, Limonaden und andere abgefullte Getranke sind nicht in Anlage 2 enthalten und fallen unter den Regelsteuersatz von 19 %. Die Abgrenzung folgt den Zolltarifnummern — Leitungswasser fallt unter Position 2201, abgefulltes Wasser kann je nach Aufbereitung anders klassifiziert werden.
Gilt der 7-%-Satz fur alle Lebensmittel?
Nein. Wahrend die meisten Grundnahrungsmittel (Fleisch, Gemuse, Obst, Milch, Brot) mit 7 % besteuert werden, fallen viele Getranke unter den Regelsteuersatz von 19 %. Auch bestimmte Luxus-Lebensmittel wie Hummer, Langusten und Kaviar sind von der Ermassigung ausgenommen. Die exakte Abgrenzung richtet sich nach den Zolltarifpositionen in Anlage 2.
Werden E-Books und E-Zeitungen mit 7 % besteuert?
Ja, seit 2020 unterliegen auch elektronische Publikationen wie E-Books, E-Zeitungen und E-Zeitschriften dem ermassigten Steuersatz von 7 % (§12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Ausgenommen sind Inhalte, die uberwiegend aus Video- oder Musikinhalten bestehen, oder Publikationen, die im Wesentlichen Werbezwecken dienen. Streaming-Dienste fur Musik und Video fallen also weiterhin unter 19 %.
Wie werden Speisen in der Gastronomie seit 2026 besteuert?
Seit dem 01.01.2026 gilt fur Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen) dauerhaft der ermässigte Steuersatz von 7 % — unabhangig davon, ob die Speisen vor Ort verzehrt oder mitgenommen werden. Getranke bleiben ausnahmslos beim Regelsteuersatz von 19 %. Bei Kombiangeboten (z. B. Menu inkl. Getrank) kann der Getrankeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt werden.