MwSt Anlage 2: Alle Warengruppen mit 7 % im Uberblick
Der ermässigte Steuersatz von 7 % gilt in Deutschland nicht pauschal, sondern nur fur einen abschliessend definierten Katalog von Waren und Dienstleistungen. Die Anlage 2 zum UStG listet alle begünstigten Gegenstande auf — verknupft mit Zolltarifpositionen. Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Warengruppen ein und beleuchtet typische Grenzfalle.
Systematik: Wie der 7-%-Satz funktioniert
Der ermässigte Steuersatz ist in §12 Abs. 2 UStG geregelt. Dort verweist der Gesetzgeber auf zwei Quellen:
- Anlage 2 zum UStG (§12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 14): Enthalt einen abschliessenden Katalog physischer Gegenstande und digitaler Publikationen, geordnet nach Zolltarifkapiteln und -positionen
- §12 Abs. 2 Nr. 3–15 UStG: Listet bestimmte Dienstleistungen auf, die ebenfalls mit 7 % besteuert werden (z. B. OPNV, Beherbergung, Kultur, Gastronomie-Speisen)
Die Anlage 2 ist eine Whitelist: Nur was dort ausdruecklich genannt ist, qualifiziert sich fur 7 %. Alles andere fallt unter den Regelsteuersatz von 19 %.
Die Warengruppen der Anlage 2 im Detail
| Warenkategorie | Beispiele | Zolltarif (Kap.) |
|---|---|---|
| Lebende Tiere | Hausrinder, -schweine, -geflugel, Hauskaninchen, Haustauben, Bienen, Blindenfuhrhunde | 0101–0106 |
| Fleisch | Fleisch und geniesbare Schlachtnebenerzeugnisse | Kap. 2 |
| Fisch und Meeresfruchte | Fische, Krebstiere, Weichtiere. Ausnahme: Zierfische, Hummer, Langusten | Kap. 3 |
| Milch, Eier, Honig | Milch, Molkereierzeugnisse, Vogeleier, naturlicher Honig | Kap. 4 |
| Gemuse und Knollen | Kartoffeln, Topinambur, Tomaten, Zwiebeln, Salate, Kohlgemuse | 0701–0714 |
| Geniesbare Fruchte / Nusse | Apfel, Birnen, Bananen, Beeren, Nusse, Zitrusfruchte | 0801–0813 |
| Kaffee, Tee, Gewurze | Rohkaffee, Tee, Mate, Pfeffer, Vanille, Zimt | Kap. 9 |
| Getreide und Muhlenerzeugnisse | Weizen, Roggen, Reis, Mehl, Starke, Grieß | Kap. 10–11 |
| Pflanzen und Blumen | Bulben, Schnittblumen, Blattwerk (frisch) | 0601–0604 |
| Speisefette und -ole | Butter, Olivenol, Sonnenblumenol, Margarine | Kap. 15 (Teile) |
| Bucher und Printmedien | Bucher, Zeitungen, Zeitschriften (nicht uberwiegend Werbung, nicht jugendgefahrdend) | Kap. 49 (Teile) |
| Tierfutter | Mischfuttermittel, Heu, Stroh | Kap. 12, 23 (Teile) |
| Leitungswasser | Wasser aus der Leitung (nicht abgefulltes Mineralwasser) | 2201 (Teile) |
| Medizinische Hilfsmittel | Rollstuhle, orthopadische Apparate, Prothesen | Kap. 87, 90 (Teile) |
| Kunstgegenstande | Originalgemaalde, Skulpturen, Sammlungsstucke | Kap. 97 (Teile) |
Ermässigte Dienstleistungen nach §12 Abs. 2 UStG
Neben den Anlage-2-Waren begünstigt das UStG auch bestimmte Dienstleistungen mit 7 %:
| Paragraf | Dienstleistung | Einschrankung |
|---|---|---|
| Nr. 3/4 | Tierzucht, Aufzucht, Pflanzenanzucht | Land-/forstwirtschaftlicher Bezug |
| Nr. 6 | Zahntechniker- und bestimmte Zahnarztleistungen | Zahnersatz, zahntechnische Arbeiten |
| Nr. 7 | Kultur: Theater, Konzerte, Museen, Kino, Zirkus, Zoo | Eintrittsberechtigungen |
| Nr. 8 | Gemeinnutzige Korperschaftsleistungen | Nicht im Wettbewerb mit 19-%-Leistungen |
| Nr. 9 | Schwimmbader, Heilbader, Kureinrichtungen | Inkl. Sauna, bei Kurtaxe |
| Nr. 10 | OPNV: Schiene, Bus, Taxi, Fahre, Seilbahn | Innerhalb Gemeinde oder bis 50 km |
| Nr. 11 | Kurzfristige Beherbergung (Hotel, Pension, Camping) | Nur Ubernachtung, nicht Nebenleistungen |
| Nr. 14 | Elektronische Publikationen (E-Books, E-Zeitungen) | Kein Video/Musik, keine Werbung |
| Nr. 15 | Gastronomie-Speisen (ab 01.01.2026 dauerhaft) | Nur Speisen — Getranke 19 % |
Gastronomie 2026: Dauerhaft 7 % fur Speisen
Seit dem 01.01.2026 gilt fur Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen) dauerhaft der ermässigte Steuersatz von 7 % (§12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Die historische Unterscheidung zwischen „vor Ort" (Restaurationsleistung) und „zum Mitnehmen" (Lieferung) ist fur Speisen damit aufgehoben — beide Formen unterliegen 7 %.
Getranke bleiben ausnahmslos bei 19 % — unabhangig davon, ob alkoholisch oder alkoholfrei. Selbst Leitungswasser im Restaurant fallt als „Getrank im Rahmen einer Restaurationsleistung" unter 19 %, obwohl es als Gegenstand in Anlage 2 mit 7 % belegt ware.
Fur Kombiangebote (Menu inkl. Getrank, Buffet, All-Inclusive) gilt die BMF-Pauschalierungsregel: Der Getrankeanteil darf mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden, die restlichen 70 % gelten als Speisenanteil (UStAE Abschnitt 10.1 Abs. 12).
Typische Grenzfalle und Abgrenzungsprobleme
Milch im Restaurant vs. Supermarkt
Ein Liter Milch im Supermarkt: 7 % (Anlage-2-Gegenstand). Dieselbe Milch als Getrank im Restaurant: 19 % (Restaurationsleistung, Getrank). Die rechtliche Einordnung andert sich durch den Ort der Leistung.
Essen zum Mitnehmen vs. vor Ort
Seit 2026 spielt diese Unterscheidung fur Speisen keine Rolle mehr — beide Formen unterliegen 7 %. Fur Getranke bleibt die Differenzierung relevant: Kaffee zum Mitnehmen war als Lebensmittellieferung traditionell mit 7 % besteuert, wahrend Kaffee im Cafe als Getrank-Restaurationsleistung 19 % kostete. Seit der dauerhaften Neuregelung 2026 unterliegen Getranke in beiden Fallen 19 %.
Bucher vs. Werbepublikationen
Bucher und Zeitschriften fallen unter 7 %, sofern sie nicht uberwiegend Werbezwecken dienen (einschliesslich Reisewerbung) und nicht als jugendgefahrdend eingestuft sind. Werbeprospekte, Produktkataloge und Gratiszeitungen mit uberwiegendem Anzeigenanteil unterliegen daher 19 %.
Hummer, Kaviar und Zierfische
Nicht alle tierischen Produkte sind in Anlage 2 enthalten. Explizit ausgenommen sind unter anderem Hummer, Langusten und Zierfische. Diese unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Abgrenzung folgt strikt den Zolltarifpositionen.
📑 Einkommensteuer Rechner nutzenNullsteuersatz (0 %) als Sonderfall
Neben dem 7-%-Satz existiert seit 2023 ein Nullsteuersatz (§12 Abs. 3 UStG) fur bestimmte Photovoltaikanlagen. Dieser gilt fur Lieferung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern — vorausgesetzt, die Anlage ist auf oder in der Nahe von Wohngebauden installiert und hat eine Bruttoleistung von maximal 30 kWp.
Der Nullsteuersatz ist strikt von Steuerbefreiungen (§4 UStG) zu unterscheiden: Beim Nullsteuersatz bleibt der volle Vorsteuerabzug erhalten, bei (unechten) Steuerbefreiungen nicht.
Fazit: Exakte Klassifizierung ist entscheidend
Der ermässigte Steuersatz von 7 % ist kein Pauschalvorteil, sondern erfordert eine exakte Zuordnung nach Anlage 2 und §12 Abs. 2 UStG. Insbesondere die Gastronomie-Reform 2026 (dauerhaft 7 % fur Speisen, weiterhin 19 % fur Getranke) erzeugt neue Abgrenzungsfragen bei Kombiangeboten. Im Zweifel hilft der MwSt-Rechner bei der korrekten Berechnung von Netto- und Bruttobetregen fur beide Steuersatze.