Minijob oder Midijob: Was lohnt sich mehr?

Geringfügige Beschäftigung oder Übergangsbereich? Beide Modelle haben eigene Regeln bei Steuern, Sozialabgaben und Rentenansprüchen. Dieser Ratgeber vergleicht Minijob und Midijob und zeigt, wann sich welche Variante lohnt.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 603 EUR nicht übersteigt. Diese Grenze ist seit 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt mit jeder Mindestlohnerhöhung.

Die wichtigsten Merkmale:

  • Keine Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer (Ausnahme: optionale Rentenversicherung)
  • Pauschalsteuer von 2 % wird vom Arbeitgeber getragen
  • Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben: 13 % KV, 15 % RV, 2 % Pauschalsteuer und Umlagen
  • Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, kein Krankengeld

Rentenversicherung im Minijob

Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert. Der Eigenbeitrag beträgt die Differenz zum Arbeitgeberpauschalbeitrag — also 3,6 % des Entgelts (18,6 % minus 15 %). Allerdings können Sie sich per Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen. Viele Minijobber nutzen diese Option, verzichten damit aber auf vollwertige Rentenansprüche.

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Was ist ein Midijob?

Von einem Midijob spricht man, wenn das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 603,01 EUR und 2.000 EUR monatlich liegt. Im Gegensatz zum Minijob ist ein Midijob sozialversicherungspflichtig — aber der Arbeitnehmer profitiert von reduzierten Beiträgen.

Die wichtigsten Merkmale:

  • Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer (gleitend steigend)
  • Volle Rentenansprüche trotz geringerer Eigenbeiträge
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld und Krankengeld
  • Reguläre Besteuerung nach Lohnsteuerklasse (ab 2026 ersetzt das Faktorverfahren die Steuerklassen III/V)

Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich folgt einer speziellen Formel: Bei 603,01 EUR beginnt der AN-Anteil bei nahezu 0 % und steigt gleitend an, bis er bei 2.000 EUR den vollen Beitragssatz erreicht. Die vollen Sätze 2026 betragen: RV 9,3 %, KV 7,3 % + ca. 1,45 % Zusatzbeitrag, PV 1,8 % (kinderlos 2,4 %), AV 1,3 %. Die BBG für KV/PV liegt bei 5.812,50 EUR/Monat, für RV/AV bei 8.450 EUR/Monat.

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Vergleich: Minijob vs. Midijob

Am besten lässt sich der Unterschied an einem konkreten Beispiel zeigen:

Beispiel 1: Minijob mit 603 EUR

  • Bruttoverdienst: 603 EUR
  • Sozialabgaben (AN): 0 EUR (bei RV-Befreiung)
  • Lohnsteuer: 0 EUR (pauschal vom AG)
  • Netto: 603 EUR

Beispiel 2: Midijob mit 1.200 EUR

  • Bruttoverdienst: 1.200 EUR
  • Sozialabgaben (AN): ca. 135 EUR (reduzierter Satz im Übergangsbereich)
  • Lohnsteuer (Stkl. I): ca. 0 EUR (unter Grundfreibetrag bei Jahresbetrachtung)
  • Netto: ca. 1.065 EUR
  • Volle Rentenansprüche, ALG- und Krankengeldanspruch

Rentenansprüche im Vergleich

Dies ist der entscheidende Unterschied. Im Minijob ohne RV erwerben Sie keine Rentenpunkte. Selbst mit RV-Pflicht ergibt ein Minijob mit 603 EUR nur rund 0,16 Rentenpunkte pro Jahr — das entspricht etwa 6 EUR monatliche Rente.

Im Midijob erwerben Sie dagegen volle Rentenansprüche auf Basis des tatsächlichen Entgelts. Bei 1.200 EUR monatlich sind das ca. 0,32 Rentenpunkte pro Jahr, also etwa 12 EUR monatliche Rente — und das bei reduzierten Eigenbeiträgen.

Wann lohnt sich welches Modell?

  • Minijob empfehlenswert: Als steuerfreier Nebenverdienst neben einer Hauptbeschäftigung, für Rentner mit Hinzuverdienst oder wenn maximale Flexibilität ohne Sozialabgaben gewünscht ist.
  • Midijob empfehlenswert: Als Hauptbeschäftigung (z. B. Teilzeit), für Studierende, die Rentenansprüche aufbauen möchten, oder wenn Kranken- und Arbeitslosengeldanspruch wichtig sind.
  • Für Studierende: Ein Minijob ist unkompliziert und hat keine Auswirkungen auf die Familienversicherung (bis 603 EUR). Beim Midijob entfällt die Familienversicherung, und es wird eine eigene studentische KV nötig.
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Mindestlohn und Stundenzahl

Der gesetzliche Mindestlohn bestimmt indirekt die maximale Stundenzahl im Minijob. Bei einem Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde (Stand 2026) ergibt sich bei 603 EUR eine Obergrenze von ca. 43 Stunden pro Monat bzw. rund 10 Stunden pro Woche. Die Minijob-Grenze von 603 EUR errechnet sich aus der Formel: 13,90 EUR x 10 Stunden x 13/3 = 602,67 EUR, aufgerundet 603 EUR. Im Midijob mit 2.000 EUR Obergrenze sind es entsprechend bis zu 144 Stunden monatlich.

Haufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt 2026 bei 603 EUR pro Monat (7.236 EUR im Jahr). Diese Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Sie entspricht 10 Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn multipliziert mit dem Faktor 13/3.
Ist ein Minijob steuerfrei?
Für den Arbeitnehmer ja — der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer von 2 %. Alternativ kann der Minijob individuell nach Steuerklasse versteuert werden, was bei Klasse I oder II durch den Grundfreibetrag ebenfalls steuerfrei wäre. Die Pauschalversteuerung ist aber der Normalfall.
Was passiert, wenn ich die Minijob-Grenze überschreite?
Überschreiten Sie die 603-EUR-Grenze regelmäßig, wird Ihr Minijob automatisch zum sozialversicherungspflichtigen Midijob im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 EUR). Gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten (z. B. durch eine Vertretung) ist in bis zu zwei Monaten pro Jahr erlaubt.
Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?
Ja, allerdings werden die Verdienste aller Minijobs zusammengerechnet. Übersteigt die Summe 603 EUR monatlich, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur ein Minijob abgabenfrei — jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.