Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: Dauerhaft 7 % auf Speisen

Nach Jahren des Hin und Her steht fest: Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke bleiben bei 19 %. Was das für Restaurants, Lieferdienste und Caterer konkret bedeutet.

Was hat sich 2026 geändert?

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft im Gesetz verankert. Die Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Die bisher geltende Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort (Dine-in) und Mitnahme (Take-away) bei Speisen ist damit endgültig aufgehoben — in beiden Fällen gelten 7 %.

Für Getränke ändert sich nichts: Sie unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %, unabhängig davon, ob sie im Restaurant oder zum Mitnehmen verkauft werden.

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Die Geschichte der Gastronomie-MwSt

Die Steuersätze in der Gastronomie waren in den vergangenen Jahren einem ständigen Wandel unterworfen:

Zeitraum Speisen (Dine-in) Getränke
Bis 30.06.202019 %19 %
01.07.2020 – 31.12.20237 % (Corona-Hilfe)19 %
01.01.2024 – 31.12.202519 %19 %
Ab 01.01.20267 % (dauerhaft)19 %

Die temporäre Rückkehr auf 19 % im Jahr 2024 wurde von der Branche stark kritisiert und führte nachweislich zu Umsatzeinbußen in der Gastronomie. Der Gesetzgeber hat mit der dauerhaften Festschreibung ab 2026 für Planungssicherheit gesorgt.

Was genau sind "Speisen"?

Der ermäßigte Satz von 7 % gilt für alle zubereiteten Nahrungsmittel, die im Rahmen einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung abgegeben werden. Dazu zählen:

  • Restaurantessen — Mahlzeiten zum Verzehr vor Ort
  • Take-away und Lieferservice — auch Speisen zum Mitnehmen oder per Lieferdienst
  • Catering — Lieferung zubereiteter Speisen an Veranstaltungsorte
  • Kantinen und Mensen — Betriebsgastronomie und Schulverpflegung
  • Imbissbuden und Food Trucks — Straßenverkauf von zubereiteten Speisen

Nicht unter die Regelung fallen der reine Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt) — hier gelten die allgemeinen Steuersätze: 7 % für Grundnahrungsmittel, 19 % für Luxuslebensmittel.

Getränke: Warum weiterhin 19 %?

Alkoholische und nichtalkoholische Getränke unterliegen in der Gastronomie weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Begründung liegt in der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die den Mitgliedstaaten nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Ermäßigung bei Getränken einräumt. Zudem bestehen bei Getränken erhebliche Abgrenzungsprobleme: Wo endet das Nahrungsmittel, wo beginnt das Genussmittel? Der Gesetzgeber hat sich daher für eine klare Trennlinie entschieden.

Eine Ausnahme bildet Leitungswasser: Dieses gilt als Grundnahrungsmittel und unterliegt dem ermäßigten Satz von 7 %, sofern es nicht im Rahmen einer gastronomischen Dienstleistung (z. B. als serviertes Tafelwasser) abgegeben wird.

Mischpreise und Pauschalen: Die 30-%-Regel

Bei Kombiangeboten wie Buffets, All-Inclusive-Paketen oder Brunch-Pauschalen stellt sich die Frage, wie der Gesamtpreis auf die Steuersätze 7 % und 19 % aufzuteilen ist. Das Bundesfinanzministerium bietet dafür eine Nichtbeanstandungsregelung (UStAE Abschnitt 10.1 Abs. 12):

  • Der Getränkeanteil darf pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt werden → 19 % MwSt
  • Der Speisenanteil beträgt dann 70 % des Gesamtpreises → 7 % MwSt

Diese Pauschale vereinfacht die Abrechnung erheblich. Liegt der tatsächliche Getränkeanteil unter 30 %, kann der Gastronom alternativ den realen Anteil nachweisen, um von einer niedrigeren Gesamtsteuerlast zu profitieren.

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Auswirkungen für Gastronomen

Die dauerhafte Senkung auf 7 % hat für Gastronomiebetriebe mehrere praktische Konsequenzen:

  • Preiskalkulation: Gastronomen können die Steuersenkung ganz oder teilweise an Kunden weitergeben oder zur Verbesserung der eigenen Marge nutzen.
  • Kassenumstellung: Die Kassensysteme müssen korrekt zwischen Speisen (7 %) und Getränken (19 %) unterscheiden. Bei der Umstellung zum Jahreswechsel 2025/2026 war eine erneute Neuprogrammierung erforderlich.
  • Vorsteuerabzug: Am Vorsteuerabzug ändert sich nichts — Gastronomen können die auf Einkäufe gezahlte Vorsteuer (z. B. 19 % auf Küchengeräte, 7 % auf Lebensmittel) weiterhin vollständig abziehen.
  • Buchhaltung: Die getrennte Erfassung von Speisen und Getränken nach Steuersätzen bleibt Pflicht und muss in der USt-Voranmeldung korrekt abgebildet werden.

Rechenbeispiel: Eine typische Restaurantrechnung

Ein Gast bestellt ein Hauptgericht und ein Getränk. Die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:

Position Netto MwSt-Satz MwSt Brutto
Hauptgericht (Speise)25,00 EUR7 %1,75 EUR26,75 EUR
Getränk (Wein)10,00 EUR19 %1,90 EUR11,90 EUR
Gesamt35,00 EUR3,65 EUR38,65 EUR

Zum Vergleich: Würden beide Positionen mit 19 % besteuert, betrüge die Gesamtrechnung 41,65 EUR. Die Ermäßigung spart dem Gast in diesem Beispiel 3,00 EUR — vorausgesetzt, der Gastronom gibt die Steuersenkung weiter.

Fazit

Die dauerhafte Festschreibung des 7-%-Satzes für Speisen in der Gastronomie bringt Planungssicherheit für die gesamte Branche. Gastronomen müssen weiterhin sauber zwischen Speisen und Getränken trennen, profitieren aber von einer spürbar niedrigeren Steuerlast auf den Großteil ihrer Umsätze. Für Verbraucher bedeutet die Regelung tendenziell günstigere Restaurantpreise — sofern die Betriebe die Ersparnis weitergeben.

Haufig gestellte Fragen

Gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % auch für Getränke in Restaurants?
Nein, Getränke unterliegen in der Gastronomie weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Ermäßigung auf 7 % gilt ausschließlich für Speisen — also zubereitete Nahrungsmittel, die im Restaurant, als Take-away oder über Catering abgegeben werden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG und entspricht den Vorgaben der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Wie werden Buffet- und All-Inclusive-Angebote steuerlich behandelt?
Bei Kombiangeboten, die Speisen und Getränke zu einem Pauschalpreis bündeln, darf eine Vereinfachungsregel des BMF angewendet werden: Der Getränkeanteil kann pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt werden (Nichtbeanstandungsregelung nach UStAE Abschnitt 10.1 Abs. 12). Auf diesen Anteil fallen 19 % MwSt an, auf die restlichen 70 % (Speisen) nur 7 %. Alternativ kann der tatsächliche Getränkeanteil nachgewiesen werden, wenn dieser unter 30 % liegt.
Seit wann gilt die 7-%-Regelung für die Gastronomie dauerhaft?
Die Senkung auf 7 % wurde ursprünglich am 1. Juli 2020 als Corona-Hilfsmaßnahme eingeführt und mehrfach verlängert. Zum 1. Januar 2024 wurde der Satz vorübergehend auf 19 % angehoben. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025/2026 gilt der ermäßigte Satz von 7 % für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft — eine befristete Verlängerung ist nicht mehr vorgesehen.
Müssen Gastronomen auf der Rechnung beide Steuersätze getrennt ausweisen?
Ja, auf dem Kassenbon und auf Rechnungen müssen Speisen (7 %) und Getränke (19 %) getrennt ausgewiesen werden. Dies ist eine Pflicht nach § 14 Abs. 4 UStG. Moderne Kassensysteme trennen die Positionen automatisch nach Steuersätzen. Fehlt die getrennte Ausweisung, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug unter Umständen nicht geltend machen.