Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: Dauerhaft 7 % auf Speisen
Nach Jahren des Hin und Her steht fest: Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke bleiben bei 19 %. Was das für Restaurants, Lieferdienste und Caterer konkret bedeutet.
Was hat sich 2026 geändert?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft im Gesetz verankert. Die Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Die bisher geltende Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort (Dine-in) und Mitnahme (Take-away) bei Speisen ist damit endgültig aufgehoben — in beiden Fällen gelten 7 %.
Für Getränke ändert sich nichts: Sie unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %, unabhängig davon, ob sie im Restaurant oder zum Mitnehmen verkauft werden.
🧾 Mehrwertsteuer Rechner nutzenDie Geschichte der Gastronomie-MwSt
Die Steuersätze in der Gastronomie waren in den vergangenen Jahren einem ständigen Wandel unterworfen:
| Zeitraum | Speisen (Dine-in) | Getränke |
|---|---|---|
| Bis 30.06.2020 | 19 % | 19 % |
| 01.07.2020 – 31.12.2023 | 7 % (Corona-Hilfe) | 19 % |
| 01.01.2024 – 31.12.2025 | 19 % | 19 % |
| Ab 01.01.2026 | 7 % (dauerhaft) | 19 % |
Die temporäre Rückkehr auf 19 % im Jahr 2024 wurde von der Branche stark kritisiert und führte nachweislich zu Umsatzeinbußen in der Gastronomie. Der Gesetzgeber hat mit der dauerhaften Festschreibung ab 2026 für Planungssicherheit gesorgt.
Was genau sind "Speisen"?
Der ermäßigte Satz von 7 % gilt für alle zubereiteten Nahrungsmittel, die im Rahmen einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung abgegeben werden. Dazu zählen:
- Restaurantessen — Mahlzeiten zum Verzehr vor Ort
- Take-away und Lieferservice — auch Speisen zum Mitnehmen oder per Lieferdienst
- Catering — Lieferung zubereiteter Speisen an Veranstaltungsorte
- Kantinen und Mensen — Betriebsgastronomie und Schulverpflegung
- Imbissbuden und Food Trucks — Straßenverkauf von zubereiteten Speisen
Nicht unter die Regelung fallen der reine Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt) — hier gelten die allgemeinen Steuersätze: 7 % für Grundnahrungsmittel, 19 % für Luxuslebensmittel.
Getränke: Warum weiterhin 19 %?
Alkoholische und nichtalkoholische Getränke unterliegen in der Gastronomie weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Begründung liegt in der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die den Mitgliedstaaten nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Ermäßigung bei Getränken einräumt. Zudem bestehen bei Getränken erhebliche Abgrenzungsprobleme: Wo endet das Nahrungsmittel, wo beginnt das Genussmittel? Der Gesetzgeber hat sich daher für eine klare Trennlinie entschieden.
Eine Ausnahme bildet Leitungswasser: Dieses gilt als Grundnahrungsmittel und unterliegt dem ermäßigten Satz von 7 %, sofern es nicht im Rahmen einer gastronomischen Dienstleistung (z. B. als serviertes Tafelwasser) abgegeben wird.
Mischpreise und Pauschalen: Die 30-%-Regel
Bei Kombiangeboten wie Buffets, All-Inclusive-Paketen oder Brunch-Pauschalen stellt sich die Frage, wie der Gesamtpreis auf die Steuersätze 7 % und 19 % aufzuteilen ist. Das Bundesfinanzministerium bietet dafür eine Nichtbeanstandungsregelung (UStAE Abschnitt 10.1 Abs. 12):
- Der Getränkeanteil darf pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt werden → 19 % MwSt
- Der Speisenanteil beträgt dann 70 % des Gesamtpreises → 7 % MwSt
Diese Pauschale vereinfacht die Abrechnung erheblich. Liegt der tatsächliche Getränkeanteil unter 30 %, kann der Gastronom alternativ den realen Anteil nachweisen, um von einer niedrigeren Gesamtsteuerlast zu profitieren.
💻 Freiberufler Steuer Rechner nutzenAuswirkungen für Gastronomen
Die dauerhafte Senkung auf 7 % hat für Gastronomiebetriebe mehrere praktische Konsequenzen:
- Preiskalkulation: Gastronomen können die Steuersenkung ganz oder teilweise an Kunden weitergeben oder zur Verbesserung der eigenen Marge nutzen.
- Kassenumstellung: Die Kassensysteme müssen korrekt zwischen Speisen (7 %) und Getränken (19 %) unterscheiden. Bei der Umstellung zum Jahreswechsel 2025/2026 war eine erneute Neuprogrammierung erforderlich.
- Vorsteuerabzug: Am Vorsteuerabzug ändert sich nichts — Gastronomen können die auf Einkäufe gezahlte Vorsteuer (z. B. 19 % auf Küchengeräte, 7 % auf Lebensmittel) weiterhin vollständig abziehen.
- Buchhaltung: Die getrennte Erfassung von Speisen und Getränken nach Steuersätzen bleibt Pflicht und muss in der USt-Voranmeldung korrekt abgebildet werden.
Rechenbeispiel: Eine typische Restaurantrechnung
Ein Gast bestellt ein Hauptgericht und ein Getränk. Die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:
| Position | Netto | MwSt-Satz | MwSt | Brutto |
|---|---|---|---|---|
| Hauptgericht (Speise) | 25,00 EUR | 7 % | 1,75 EUR | 26,75 EUR |
| Getränk (Wein) | 10,00 EUR | 19 % | 1,90 EUR | 11,90 EUR |
| Gesamt | 35,00 EUR | 3,65 EUR | 38,65 EUR |
Zum Vergleich: Würden beide Positionen mit 19 % besteuert, betrüge die Gesamtrechnung 41,65 EUR. Die Ermäßigung spart dem Gast in diesem Beispiel 3,00 EUR — vorausgesetzt, der Gastronom gibt die Steuersenkung weiter.
Fazit
Die dauerhafte Festschreibung des 7-%-Satzes für Speisen in der Gastronomie bringt Planungssicherheit für die gesamte Branche. Gastronomen müssen weiterhin sauber zwischen Speisen und Getränken trennen, profitieren aber von einer spürbar niedrigeren Steuerlast auf den Großteil ihrer Umsätze. Für Verbraucher bedeutet die Regelung tendenziell günstigere Restaurantpreise — sofern die Betriebe die Ersparnis weitergeben.