Krankengeld in der Steuererklärung: Progressionsvorbehalt

Krankengeld ist steuerfrei — so steht es in §3 Nr. 1a EStG. Doch diese Steuerfreiheit ist trugeriseh: Uber den sogenannten Progressionsvorbehalt (§32b EStG) erhoht das Krankengeld den Steuersatz, der auf Ihr ubriges Einkommen angewendet wird. Das Ergebnis: eine hohere Steuerlast und nicht selten eine uberraschende Nachzahlung bei der Einkommensteuererklarung.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt ist ein steuerliches Verfahren, das sicherstellt, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen nicht zu einem unverhaltnismassig niedrigen Steuersatz fuhren. Das Prinzip nach §32b EStG funktioniert in vier Schritten:

  1. Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird um die steuerfreien Leistungen (z. B. Krankengeld) erhoht.
  2. Auf dieses erhohe Gesamteinkommen wird die Einkommensteuer berechnet.
  3. Daraus wird der effektive Steuersatz ermittelt (Steuer geteilt durch Gesamteinkommen).
  4. Dieser hohere Steuersatz wird auf das tatsachliche zvE (ohne Krankengeld) angewendet.

Das Krankengeld selbst wird also nicht besteuert, aber es treibt den Steuersatz nach oben, mit dem das ubrige Einkommen besteuert wird.

Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Neben dem Krankengeld betrifft der Progressionsvorbehalt eine Reihe weiterer Lohnersatzleistungen:

  • Arbeitslosengeld (ALG I)
  • Kurzarbeitergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Insolvenzgeld
  • Verletztengeld und Ubergangsgeld

Wer im selben Jahr mehrere dieser Leistungen bezogen hat (z. B. Krankengeld und anschliessendes Arbeitslosengeld), muss mit einer kumulierten Wirkung auf den Steuersatz rechnen.

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Rechenbeispiel: Steuerwirkung des Krankengeldes

Betrachten wir einen ledigen Arbeitnehmer (Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer) mit folgendem Szenario:

  • Arbeitslohn Januar bis Juni: 18.000 EUR (6 Monate x 3.000 EUR)
  • Krankengeld Juli bis Dezember: 12.000 EUR (6 Monate x ~2.000 EUR)
  • Zu versteuerndes Einkommen (zvE): 18.000 EUR (nur der Arbeitslohn, nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben vereinfacht)

Schritt 1: Gesamteinkommen fur die Steuersatz-Ermittlung

zvE + Krankengeld = 18.000 + 12.000 = 30.000 EUR

Schritt 2: Einkommensteuer auf 30.000 EUR

Nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§32a EStG) betragt die ESt auf 30.000 EUR rund 4.876 EUR.

Schritt 3: Effektiver Steuersatz

Steuersatz = 4.876 / 30.000 = 16,25 %

Schritt 4: Steuer auf das tatsachliche zvE

ESt = 18.000 x 16,25 % = 2.925 EUR

Vergleich: Ohne Progressionsvorbehalt

Die ESt auf 18.000 EUR ohne Berucksichtigung des Krankengeldes betragt nach dem Tarif 2026 nur rund 1.562 EUR (Durchschnittssteuersatz ca. 8,68 %).

Ergebnis

Durch den Progressionsvorbehalt steigt die Steuerlast um 1.363 EUR (2.925 - 1.562). Das Krankengeld ist zwar steuerfrei, fuhrt aber zu einer erheblichen Mehrbelastung auf das ubrige Einkommen.

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Wann kommt es zur Steuernachzahlung?

Eine Steuernachzahlung ist bei Krankengeldbezug der Regelfall, nicht die Ausnahme. Die Grunde:

  • Kein Lohnsteuereinbehalt: Wahrend des Krankengeldbezugs wird keine Lohnsteuer einbehalten. Der Arbeitgeber hat nur fur die Monate mit Lohnfortzahlung Steuern abgefuhrt.
  • Lohnsteuer-Jahresausgleich: Der Arbeitgeber berechnet die monatliche Lohnsteuer auf Basis des Monatsgehalts. Bei nur 6 Monaten Lohnzahlung ist die einbehaltene Steuer niedriger als die durch den Progressionsvorbehalt erhohte Jahressteuerschuld.
  • Abgabepflicht: Ab 410 EUR Lohnersatzleistungen pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklarung. Die meisten Krankengeldempfanger uberschreiten diese Grenze nach wenigen Tagen.

Wie hoch fallt die Nachzahlung typischerweise aus?

Die Hohe der Nachzahlung hangt von zwei Faktoren ab: dem steuerpflichtigen Einkommen und der Dauer des Krankengeldbezugs. Grundsatzlich gilt:

Bruttoeinkommen KG-Bezug (Monate) Ca. Mehrbelastung
2.500 EUR/Monat 3 Monate 200 - 400 EUR
3.500 EUR/Monat 6 Monate 1.000 - 1.800 EUR
5.000 EUR/Monat 12 Monate 2.500 - 4.000 EUR

Die tatsachliche Mehrbelastung hangt von Steuerklasse, Kinderfreibetragen, Kirchensteuer und weiteren Abzugen ab. Verheiratete mit Zusammenveranlagung konnen durch den Splittingtarif von einem geringeren Progressionseffekt profitieren.

Sonderausgabenabzug: GKV-Beitrag wird gekurzt

Ein oft ubersehener Nebeneffekt: In der Steuererklanmg wird der Sonderausgabenabzug fur GKV-Beitrage pauschal um 4 % gekurzt. Hintergrund ist, dass dieser Anteil als Finanzierung des Krankengeldanspruchs gewertet wird (§10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Die Kurzung gilt unabhangig davon, ob im betreffenden Jahr tatsachlich Krankengeld bezogen wurde.

Strategien zur Reduzierung der Steuerlast

Auch wenn der Progressionsvorbehalt gesetzlich festgelegt ist, gibt es Moglichkeiten, die Steuerlast zu optimieren:

  • Werbungskosten maximieren: Alle beruflich bedingten Ausgaben (Fortbildung, Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsfuhrung) senken das zvE und damit den Progressionseffekt.
  • Vorsorgeaufwendungen absetzen: Beitrage zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung reduzieren das zvE.
  • Zusammenveranlagung nutzen: Ehepaare konnen durch Zusammenveranlagung und den Splittingtarif den Progressionseffekt abmildern, besonders wenn ein Partner kein oder wenig Einkommen hat.
  • Vorauszahlungen anpassen: Wer langeres Krankengeld erwartet, kann beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen, um die Nachzahlung zu vermeiden.

Steuererklärung: So geben Sie Krankengeld an

Die Angabe des Krankengeldes in der Steuererklanmg ist unkompliziert:

  • Ihre Krankenkasse ubermittelt den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr gezahlten Leistungen elektronisch an das Finanzamt.
  • In der Anlage N tragen Sie den Betrag unter den Entgeltersatzleistungen ein (die genaue Zeile kann sich jahrlich andern).
  • Sie erhalten eine Leistungsbescheinigung von Ihrer Krankenkasse, die den Gesamtbetrag und den Zeitraum ausweist.

Falls die elektronische Ubermittlung nicht funktioniert hat, konnen Sie die Bescheinigung als Beleg einreichen. In der Praxis ubernimmt die Kasse die Meldung jedoch zuverlassig.

Fazit: Steuerfrei heisst nicht steuerneutral

Das Krankengeld ist zwar steuerfrei, aber keineswegs steuerneutral. Der Progressionsvorbehalt kann zu einer erheblichen Steuernachzahlung fuhren — besonders bei langerer Krankheitsdauer und hoherem Einkommen. Planen Sie die Steuerwirkung fruhzeitig ein und legen Sie einen entsprechenden Betrag zuruck. Nutzen Sie unseren Einkommensteuerrechner, um den Progressionseffekt fur Ihre individuelle Situation zu berechnen.

Haufig gestellte Fragen

Muss ich auf Krankengeld Steuern zahlen?
Nein, Krankengeld ist nach §3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Sie zahlen auf das Krankengeld selbst keine Einkommensteuer. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt: Das Krankengeld erhoht den Steuersatz, der auf Ihr ubriges steuerpflichtiges Einkommen angewendet wird.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt nach §32b EStG bedeutet, dass steuerfreie Einkunfte (wie Krankengeld) bei der Ermittlung des personlichen Steuersatzes berucksichtigt werden. Das zu versteuernde Einkommen wird um das Krankengeld erhoht, daraus der Steuersatz berechnet — und dieser hohere Satz dann auf das Einkommen ohne Krankengeld angewendet.
Wo trage ich Krankengeld in der Steuererklärung ein?
Krankengeld wird in der Anlage N eingetragen. Ihre Krankenkasse ubermittelt den Gesamtbetrag automatisch an das Finanzamt. Sie erhalten eine Bescheinigung uber die im Kalenderjahr gezahlten Leistungen, die Sie fur Ihre Unterlagen aufbewahren sollten.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich Krankengeld bezogen habe?
Ja. Sobald Sie mehr als 410 EUR Lohnersatzleistungen (darunter Krankengeld) im Jahr bezogen haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklarung verpflichtet. Bei den meisten Krankengeldempfangern wird diese Grenze bereits nach wenigen Tagen uberschritten.
Kann der Progressionsvorbehalt zu einer Steuernachzahlung fuhren?
Ja, und das ist haufig der Fall. Wahrend des Krankengeldbezugs wird keine Lohnsteuer einbehalten, aber der Progressionsvorbehalt erhoht den Steuersatz auf das ubrige Einkommen. Dadurch reicht die uber den Arbeitslohn bereits einbehaltene Steuer oft nicht aus, und es kommt zu einer Nachzahlung bei der Steuerveranlagung.