Kirchenaustritt: Verfahren, Kosten und Fristen

Jedes Jahr treten Hunderttausende Menschen in Deutschland aus der Kirche aus. Der Austritt ist ein formaler Verwaltungsakt, der persönlich erklärt werden muss. Das genaue Verfahren, die Kosten und die steuerlichen Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen für einen reibungslosen Ablauf.

Wo wird der Kirchenaustritt erklärt?

Der Kirchenaustritt ist in Deutschland Ländersache. Je nach Bundesland ist eine andere Behörde zuständig:

  • Standesamt: In den meisten Bundesländern erklären Sie den Austritt beim Standesamt Ihres Wohnorts. Das gilt unter anderem für Berlin, Brandenburg, Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.
  • Amtsgericht: In Bremen und Hamburg ist das Amtsgericht die zuständige Stelle. In Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein können Sie sowohl beim Standesamt als auch beim Amtsgericht vorstellig werden.

In allen Bundesländern gilt: Sie müssen persönlich erscheinen. Ein schriftlicher Austritt per Brief, E-Mail oder Online-Formular ist rechtlich nicht vorgesehen. Manche Standorte bieten jedoch eine vorherige Online-Terminvereinbarung an.

Welche Dokumente benötigen Sie?

Für die Austrittserklärung benötigen Sie lediglich:

  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • In einigen Bundesländern zusätzlich eine Meldebescheinigung (falls der Ausweis keine aktuelle Anschrift enthält)

Eine Taufurkunde, Konfirmations- oder Firmungsurkunde ist in der Regel nicht erforderlich. Die Behörde erstellt eine Austrittsbescheinigung, die Sie sorgfältig aufbewahren sollten -- sie dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und dem Arbeitgeber.

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Kosten des Kirchenaustritts nach Bundesland

Die Verwaltungsgebühren für den Kirchenaustritt werden von den Bundesländern festgelegt:

Bundesland Zuständige Behörde Gebühr
Brandenburg Standesamt Kostenlos
Bremen Amtsgericht Kostenlos
Berlin Standesamt Kostenlos
Bayern Standesamt 25 EUR
Baden-Württemberg Standesamt 20 EUR
Hamburg Amtsgericht 30 EUR
Hessen Amtsgericht 30 EUR
Nordrhein-Westfalen Amtsgericht / Standesamt 30 -- 35 EUR
Übrige Bundesländer Standesamt / Amtsgericht 10 -- 30 EUR

Die Gebühren sind einmalig und im Vergleich zur jährlichen Kirchensteuerersparnis vernachlässigbar gering. In vielen Fällen hat sich der Austritt bereits nach wenigen Wochen finanziell amortisiert.

Wann endet die Kirchensteuerpflicht?

Das Ende der Kirchensteuerpflicht ist landesrechtlich geregelt. In den meisten Bundesländern gilt das Folgemonatsprinzip:

  • Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wird
  • Ab dem ersten Tag des Folgemonats wird keine Kirchensteuer mehr einbehalten

Wenn Sie also am 15. März Ihren Austritt erklären, endet die Kirchensteuerpflicht am 31. März. Ab dem 1. April wird keine Kirchensteuer mehr vom Gehalt abgezogen.

Zwölftelung bei der Jahresveranlagung

Bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung wird die Kirchensteuer anteilig für die Monate der Mitgliedschaft berechnet. Die fiktive Jahreskirchensteuer wird durch 12 geteilt und mit der Zahl der Mitgliedschaftsmonate multipliziert. Im obigen Beispiel (Austritt zum 31. März) wären das 3/12 = 25 % der Jahreskirchensteuer.

So wird der Austritt steuerlich umgesetzt

Nach der Austrittserklärung informiert die zuständige Behörde die Meldebehörde. Diese leitet die Änderung an das ELStAM-System (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) weiter. Der Arbeitgeber erhält die aktualisierten Daten in der Regel innerhalb weniger Wochen und passt den Lohnsteuereinbehalt entsprechend an.

Wichtig: Der Kirchenaustritt muss auch in der Einkommensteuererklärung im Hauptvordruck angegeben werden, damit das Finanzamt die Kirchensteuer korrekt nur anteilig berechnet. Fehlt diese Angabe, kann es zu einer fehlerhaften Festsetzung auf das gesamte Jahr kommen.

Konsequenzen des Kirchenaustritts

Der Austritt aus der Kirche hat nicht nur steuerliche, sondern auch kirchenrechtliche Folgen. Die wichtigsten Konsequenzen im Überblick:

  • Kirchliche Trauung: Nach dem Austritt ist eine kirchliche Trauung in der Regel nicht mehr möglich
  • Kirchliches Begräbnis: Ein Anspruch auf ein kirchliches Begräbnis entfällt, wobei viele Gemeinden hier kulant reagieren
  • Patenamt: Ausgetretene können in der Regel nicht als Taufpate eingesetzt werden
  • Seelsorge: Der Zugang zu bestimmten seelsorgerischen Angeboten kann eingeschränkt sein
  • Kirchliche Arbeitgeber: Bei Caritas, Diakonie und anderen kirchlichen Trägern kann die Kirchenmitgliedschaft eine Voraussetzung für die Beschäftigung sein -- allerdings gibt es hier zunehmend Lockerungen

Wiedereintritt ist möglich

Ein Kirchenaustritt ist keine endgültige Entscheidung. Ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich. Wenden Sie sich dazu an das Pfarramt Ihrer Wohngemeinde. Bei der evangelischen Kirche genügt meist eine formlose Erklärung. Bei der katholischen Kirche ist üblicherweise ein Gespräch mit dem Pfarrer vorgesehen. Die Kirchensteuerpflicht beginnt nach einem Wiedereintritt ab dem Folgemonat erneut.

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Fazit: Einfacher Verwaltungsakt mit weitreichenden Folgen

Der Kirchenaustritt ist formal unkompliziert: ein Behördengang, ein Personalausweis und eine geringe Gebühr. Steuerlich wirkt er ab dem Folgemonat. Die finanzielle Ersparnis kann je nach Einkommen mehrere hundert bis über zweitausend Euro pro Jahr betragen. Bedenken Sie aber auch die kirchenrechtlichen Konsequenzen und die sozialen Aspekte, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind. Berechnen Sie zunächst Ihre persönliche Kirchensteuerbelastung, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Haufig gestellte Fragen

Wo erkläre ich den Kirchenaustritt?
Das hängt vom Bundesland ab. In den meisten Bundesländern erklären Sie den Austritt beim Standesamt Ihres Wohnorts. In Bremen und Hamburg ist das Amtsgericht zuständig. In einigen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen können Sie alternativ zum Standesamt oder zum Amtsgericht gehen. Sie müssen persönlich erscheinen und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Was kostet der Kirchenaustritt?
Die Verwaltungsgebühren sind Ländersache und variieren stark. In Brandenburg und Bremen ist der Austritt kostenlos. In den meisten Bundesländern fallen Gebühren zwischen 10 und 35 EUR an. In Nordrhein-Westfalen liegt die Gebühr bei 30 EUR (Amtsgericht) bzw. bis zu 35 EUR (Standesamt). Einen schriftlichen Austritt per Brief oder online gibt es in keinem Bundesland.
Ab wann entfällt die Kirchensteuer nach dem Austritt?
In den meisten Bundesländern gilt das Folgemonatsprinzip: Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Ab dem ersten Tag des Folgemonats wird keine Kirchensteuer mehr einbehalten. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Kirchensteuer dann nur anteilig für die Monate der Mitgliedschaft berechnet (Zwölftelung).
Kann ich nach dem Austritt wieder in die Kirche eintreten?
Ja, ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich. Sie können sich an das Pfarramt der Gemeinde wenden, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Bei der evangelischen Kirche genügt in der Regel eine formlose Erklärung. Bei der katholischen Kirche kann ein Gespräch mit dem zuständigen Pfarrer erforderlich sein. Die Kirchensteuerpflicht beginnt dann ab dem Folgemonat des Wiedereintritts.