Kirchenaustritt: Verfahren, Kosten und Fristen
Jedes Jahr treten Hunderttausende Menschen in Deutschland aus der Kirche aus. Der Austritt ist ein formaler Verwaltungsakt, der persönlich erklärt werden muss. Das genaue Verfahren, die Kosten und die steuerlichen Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen für einen reibungslosen Ablauf.
Wo wird der Kirchenaustritt erklärt?
Der Kirchenaustritt ist in Deutschland Ländersache. Je nach Bundesland ist eine andere Behörde zuständig:
- Standesamt: In den meisten Bundesländern erklären Sie den Austritt beim Standesamt Ihres Wohnorts. Das gilt unter anderem für Berlin, Brandenburg, Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.
- Amtsgericht: In Bremen und Hamburg ist das Amtsgericht die zuständige Stelle. In Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein können Sie sowohl beim Standesamt als auch beim Amtsgericht vorstellig werden.
In allen Bundesländern gilt: Sie müssen persönlich erscheinen. Ein schriftlicher Austritt per Brief, E-Mail oder Online-Formular ist rechtlich nicht vorgesehen. Manche Standorte bieten jedoch eine vorherige Online-Terminvereinbarung an.
Welche Dokumente benötigen Sie?
Für die Austrittserklärung benötigen Sie lediglich:
- Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- In einigen Bundesländern zusätzlich eine Meldebescheinigung (falls der Ausweis keine aktuelle Anschrift enthält)
Eine Taufurkunde, Konfirmations- oder Firmungsurkunde ist in der Regel nicht erforderlich. Die Behörde erstellt eine Austrittsbescheinigung, die Sie sorgfältig aufbewahren sollten -- sie dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und dem Arbeitgeber.
⛪ Kirchensteuer Rechner nutzenKosten des Kirchenaustritts nach Bundesland
Die Verwaltungsgebühren für den Kirchenaustritt werden von den Bundesländern festgelegt:
| Bundesland | Zuständige Behörde | Gebühr |
|---|---|---|
| Brandenburg | Standesamt | Kostenlos |
| Bremen | Amtsgericht | Kostenlos |
| Berlin | Standesamt | Kostenlos |
| Bayern | Standesamt | 25 EUR |
| Baden-Württemberg | Standesamt | 20 EUR |
| Hamburg | Amtsgericht | 30 EUR |
| Hessen | Amtsgericht | 30 EUR |
| Nordrhein-Westfalen | Amtsgericht / Standesamt | 30 -- 35 EUR |
| Übrige Bundesländer | Standesamt / Amtsgericht | 10 -- 30 EUR |
Die Gebühren sind einmalig und im Vergleich zur jährlichen Kirchensteuerersparnis vernachlässigbar gering. In vielen Fällen hat sich der Austritt bereits nach wenigen Wochen finanziell amortisiert.
Wann endet die Kirchensteuerpflicht?
Das Ende der Kirchensteuerpflicht ist landesrechtlich geregelt. In den meisten Bundesländern gilt das Folgemonatsprinzip:
- Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wird
- Ab dem ersten Tag des Folgemonats wird keine Kirchensteuer mehr einbehalten
Wenn Sie also am 15. März Ihren Austritt erklären, endet die Kirchensteuerpflicht am 31. März. Ab dem 1. April wird keine Kirchensteuer mehr vom Gehalt abgezogen.
Zwölftelung bei der Jahresveranlagung
Bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung wird die Kirchensteuer anteilig für die Monate der Mitgliedschaft berechnet. Die fiktive Jahreskirchensteuer wird durch 12 geteilt und mit der Zahl der Mitgliedschaftsmonate multipliziert. Im obigen Beispiel (Austritt zum 31. März) wären das 3/12 = 25 % der Jahreskirchensteuer.
So wird der Austritt steuerlich umgesetzt
Nach der Austrittserklärung informiert die zuständige Behörde die Meldebehörde. Diese leitet die Änderung an das ELStAM-System (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) weiter. Der Arbeitgeber erhält die aktualisierten Daten in der Regel innerhalb weniger Wochen und passt den Lohnsteuereinbehalt entsprechend an.
Wichtig: Der Kirchenaustritt muss auch in der Einkommensteuererklärung im Hauptvordruck angegeben werden, damit das Finanzamt die Kirchensteuer korrekt nur anteilig berechnet. Fehlt diese Angabe, kann es zu einer fehlerhaften Festsetzung auf das gesamte Jahr kommen.
Konsequenzen des Kirchenaustritts
Der Austritt aus der Kirche hat nicht nur steuerliche, sondern auch kirchenrechtliche Folgen. Die wichtigsten Konsequenzen im Überblick:
- Kirchliche Trauung: Nach dem Austritt ist eine kirchliche Trauung in der Regel nicht mehr möglich
- Kirchliches Begräbnis: Ein Anspruch auf ein kirchliches Begräbnis entfällt, wobei viele Gemeinden hier kulant reagieren
- Patenamt: Ausgetretene können in der Regel nicht als Taufpate eingesetzt werden
- Seelsorge: Der Zugang zu bestimmten seelsorgerischen Angeboten kann eingeschränkt sein
- Kirchliche Arbeitgeber: Bei Caritas, Diakonie und anderen kirchlichen Trägern kann die Kirchenmitgliedschaft eine Voraussetzung für die Beschäftigung sein -- allerdings gibt es hier zunehmend Lockerungen
Wiedereintritt ist möglich
Ein Kirchenaustritt ist keine endgültige Entscheidung. Ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich. Wenden Sie sich dazu an das Pfarramt Ihrer Wohngemeinde. Bei der evangelischen Kirche genügt meist eine formlose Erklärung. Bei der katholischen Kirche ist üblicherweise ein Gespräch mit dem Pfarrer vorgesehen. Die Kirchensteuerpflicht beginnt nach einem Wiedereintritt ab dem Folgemonat erneut.
⛪ Kirchensteuer Rechner nutzenFazit: Einfacher Verwaltungsakt mit weitreichenden Folgen
Der Kirchenaustritt ist formal unkompliziert: ein Behördengang, ein Personalausweis und eine geringe Gebühr. Steuerlich wirkt er ab dem Folgemonat. Die finanzielle Ersparnis kann je nach Einkommen mehrere hundert bis über zweitausend Euro pro Jahr betragen. Bedenken Sie aber auch die kirchenrechtlichen Konsequenzen und die sozialen Aspekte, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind. Berechnen Sie zunächst Ihre persönliche Kirchensteuerbelastung, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.