Kfz-Steuer Elektroauto: Steuerbefreiung bis 2030

Reine Elektrofahrzeuge genießen in Deutschland eine besonders großzügige Steuerförderung: Bis zu zehn Jahre lang fällt keine Kfz-Steuer an. Das 8. KraftStÄndG hat diese Regelung bis Ende 2030 verlängert. Wir erklären die Voraussetzungen, Fristen und was nach der Befreiung kommt.

§3d KraftStG: Die Rechtsgrundlage

Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ist in §3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verankert. Seit 2011 befreit der Gesetzgeber reine Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer, um den Umstieg auf emissionsfreie Antriebe finanziell attraktiv zu machen. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des KraftStG, das am 1. Januar 2026 in Kraft trat, wurde die Frist für berechtigte Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Die Kernparameter der Regelung im Überblick:

  • Berechtigte Fahrzeuge: Reine Batteriefahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge
  • Befreiungsdauer: Maximal 10 Jahre ab Erstzulassung
  • Zulassungsfrist: Erstzulassung zwischen 18.05.2011 und 31.12.2030
  • Absolute Befristung: Spätestens am 31.12.2035 endet die Befreiung für alle Fahrzeuge

Nur reine E-Autos: Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen

Ein häufiges Missverständnis: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Plug-in-Hybride (PHEV). Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen Fahrzeugen, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden, und solchen, die zusätzlich einen Verbrennungsmotor besitzen. Nur Fahrzeuge ohne jeglichen Verbrennungsmotor — also reine BEVs und Brennstoffzellenfahrzeuge — kommen in den Genuss der vollständigen Steuerbefreiung.

Plug-in-Hybride werden nach der regulären Kfz-Steuer-Formel besteuert. Zwar fällt ihre CO2-Komponente oft gering aus (WLTP-Werte häufig unter 95 g/km), doch der Hubraumanteil des Verbrennungsmotors wird voll berechnet. Bei einem PHEV mit 1,6-Liter-Benzinmotor sind das beispielsweise 32,00 EUR Hubraumsteuer pro Jahr.

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Die Zeitfenster: Wann sich welche Befreiungsdauer ergibt

Die Kombination aus maximaler Befreiungsdauer (10 Jahre) und absolutem Enddatum (31.12.2035) erzeugt unterschiedliche Laufzeiten je nach Zulassungszeitpunkt:

Erstzulassung Befreiung bis Tatsächliche Dauer
Januar 2024 Dezember 2033 10 Jahre
Januar 2025 Dezember 2034 10 Jahre
Januar 2026 Dezember 2035 10 Jahre
Januar 2028 Dezember 2035 8 Jahre
Juli 2030 Dezember 2035 5,5 Jahre
Januar 2031 keine Befreiung 0 Jahre

Das absolute Enddatum wirkt wie ein Beschleuniger: Wer möglichst lange steuerfrei fahren will, sollte sein Elektroauto spätestens bis Ende 2025 zulassen — dann profitiert man von vollen 10 Jahren. Ab 2026 beginnt die effektive Befreiungsdauer langsam zu schrumpfen.

Gebrauchtwagen: Befreiung wird übertragen

Ein oft übersehener Vorteil: Beim Kauf eines gebrauchten Elektroautos geht die verbleibende Steuerbefreiung auf den neuen Halter über. Die Zollverwaltung passt den Steuerbescheid bei einem Halterwechsel automatisch an. Entscheidend ist das Datum der Erstzulassung — nicht das Kaufdatum.

Beispiel: Ein 2023 zugelassener Gebrauchtwagen wird 2027 verkauft. Der Käufer fährt steuerfrei bis 2033 (10 Jahre ab Erstzulassung). Danach greift die reguläre gewichtsbasierte Steuer.

Nach der Befreiung: Gewichtsbasierte Steuer

Wenn die Steuerbefreiung ausläuft, werden Elektroautos nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Da E-Autos weder Hubraum noch CO2-Ausstoß haben, entfallen beide Standardkomponenten der regulären Kfz-Steuer. Stattdessen greift die Gewichtsbesteuerung, die sich an den Sätzen für sonstige Kraftfahrzeuge orientiert.

Die gewichtsbasierte Steuer fällt in der Regel deutlich günstiger aus als die Hubraum-plus-CO2-Steuer eines vergleichbaren Verbrenners. Ein Elektro-Kompaktwagen zahlt nach der Befreiung etwa 50 bis 80 EUR pro Jahr — ein Bruchteil dessen, was ein Benziner oder Diesel mit ähnlicher Leistung kostet.

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Umgerüstete Fahrzeuge: Auch sie profitieren

Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für ab Werk gebaute Elektroautos. Auch technisch umgerüstete Fahrzeuge, bei denen der Verbrennungsmotor durch einen Elektromotor ersetzt wurde, können die Befreiung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist eine amtliche Feststellung der erfolgreichen Umrüstung durch die Zulassungsbehörde. Das Datum dieser Feststellung wird dann als Beginn der Befreiungsfrist herangezogen.

Fiskalische Dimension: Was die Befreiung den Bund kostet

Die Verlängerung der Steuerbefreiung hat spürbare Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Laut der Gesetzesbegründung zum 8. KraftStÄndG belaufen sich die prognostizierten Steuermindereinnahmen auf 50 Millionen EUR im Jahr 2026 und steigen auf geschätzte 380 Millionen EUR im Jahr 2030. Diese Zahlen spiegeln die Erwartung einer stark wachsenden Elektrofahrzeug-Flotte wider.

Die Befreiung wird vollautomatisch gewährt — Halter müssen keinen Antrag stellen. Die Zollverwaltung als zuständige Behörde erkennt den Befreiungsstatus anhand der technischen Fahrzeugdaten bei der Zulassung und stellt den Steuerbescheid entsprechend aus.

Fazit: Jetzt noch die volle Befreiung mitnehmen

Die Kfz-Steuerbefreiung ist ein handfester finanzieller Vorteil bei der Anschaffung eines Elektroautos. Kombiniert mit der Kaufprämie 2026 und den günstigen Stromkosten gegenüber fossilen Kraftstoffen verbessert sie die Gesamtbilanz deutlich. Wer die vollen 10 Jahre Steuerfreiheit ausschöpfen möchte, sollte die Erstzulassung nicht zu lange hinauszögern — ab 2026 verkürzt sich die effektive Befreiungsdauer durch das harte Enddatum am 31.12.2035.

Haufig gestellte Fragen

Sind Plug-in-Hybride auch von der Kfz-Steuer befreit?
Nein. Die Steuerbefreiung nach §3d KraftStG gilt ausschließlich für reine Batteriefahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge, die lokal emissionsfrei fahren. Plug-in-Hybride besitzen einen Verbrennungsmotor und sind daher nicht befreit. Sie profitieren allerdings oft von einem niedrigen CO2-Wert im WLTP-Verfahren, wodurch die CO2-Komponente der Kfz-Steuer gering ausfällt oder entfällt.
Was passiert nach Ablauf der Steuerbefreiung?
Nach Ende der Befreiung wird das Elektroauto regulär besteuert. Da reine E-Fahrzeuge keinen Hubraum und keinen CO2-Ausstoß haben, greift eine gewichtsbasierte Steuer. Diese berechnet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und fällt in der Regel deutlich günstiger aus als die Steuer für vergleichbare Verbrenner.
Geht die Steuerbefreiung beim Gebrauchtwagenverkauf verloren?
Nein. Bei einem Halterwechsel wird die verbleibende Restlaufzeit der Steuerbefreiung auf den neuen Halter übertragen. Wird ein 2024 erstmals zugelassenes Elektroauto im Jahr 2028 verkauft, profitiert der Käufer von der Befreiung bis 2034 (bzw. längstens bis 31.12.2035). Die Zollverwaltung passt den Steuerbescheid automatisch an.
Lohnt sich die Zulassung eines E-Autos noch vor 2030?
Ja, denn die Steuerbefreiung gilt nur für Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030. Danach zugelassene Elektroautos erhalten keine Befreiung mehr und werden sofort gewichtsbasiert besteuert. Außerdem endet die Befreiung für alle Fahrzeuge spätestens am 31.12.2035 — je früher die Zulassung, desto länger die steuerfreie Phase.