Kapitalerträge versteuern: Abgeltungssteuer, Sparerpauschbetrag und ETF
Zinsen, Dividenden und Kursgewinne unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer. Dieser Ratgeber erklärt die Besteuerung von Kapitalerträgen 2026 – einschließlich Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung für ETFs und der Günstigerprüfung für Geringverdiener.
Die Abgeltungssteuer: 25 % pauschal
Seit 2009 werden Kapitalerträge in Deutschland pauschal mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert. Diese Pauschalbesteuerung ersetzt die frühere Besteuerung zum persönlichen Einkommensteuersatz. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank oder dem Broker einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Eine Angabe in der Steuererklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich – kann sich aber lohnen (siehe Günstigerprüfung).
Die Abgeltungssteuer erfasst sämtliche Kapitalerträge:
- Zinsen aus Sparkonten, Tagesgeld, Festgeld und Anleihen
- Dividenden aus Aktien und Fonds
- Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds und anderen Wertpapieren
- Erträge aus Derivaten wie Optionen und Zertifikaten
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Zur Abgeltungssteuer von 25 % kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu.
Wichtiger Unterschied zur Einkommensteuer: Bei Kapitalerträgen gibt es keine Freigrenze und keine Milderungszone für den Solidaritätszuschlag. Der Soli wird immer mit vollen 5,5 % auf die Abgeltungssteuer erhoben -- unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge. Dies unterscheidet sich grundlegend vom Soli auf die Einkommensteuer, bei dem erst ab einer Freigrenze von 20.350 EUR (Ledige) Soli anfällt.
Die Gesamtbelastung sieht je nach Konstellation so aus:
- Ohne KiSt: 25 % + 5,5 % Soli = 26,375 %
- Mit 8 % KiSt (BW/Bayern): ca. 27,82 %
- Mit 9 % KiSt (übrige Bundesländer): ca. 27,99 %
Die Kirchensteuer wird automatisch einbehalten, sofern die Bank über die Kirchensteuerzugehörigkeit informiert ist (automatisiertes Abfrageverfahren). Durch die KiSt reduziert sich die Abgeltungssteuer geringfügig, da die KiSt als Zuschlag auf eine leicht reduzierte Bemessungsgrundlage berechnet wird.
Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro steuerfrei
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Um den Freibetrag zu nutzen, sollten Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einrichten.
Haben Sie Depots bei mehreren Banken, können Sie den Sparerpauschbetrag auf die verschiedenen Institute aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf aber den Gesamtbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) nicht überschreiten.
🐷 Sparrechner nutzenETF-Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz
Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes 2018 profitieren Anleger in Aktien-ETFs von der sogenannten Teilfreistellung. Dabei wird ein bestimmter Anteil der Erträge steuerfrei gestellt:
- Aktienfonds / Aktien-ETFs (ab 51 % Aktienquote): 30 % Teilfreistellung
- Mischfonds (ab 25 % Aktienquote): 15 % Teilfreistellung
- Immobilienfonds: 60 % Teilfreistellung (80 % bei Auslandsschwerpunkt)
- Anleihen-ETFs / sonstige Fonds: 0 % Teilfreistellung
Rechenbeispiel: ETF-Verkauf mit Teilfreistellung
Sie verkaufen Anteile eines MSCI-World-ETFs (Aktienquote über 51 %, also 30 % Teilfreistellung) mit einem Kursgewinn von 5.000 EUR:
- Kursgewinn: 5.000 EUR
- Abzüglich 30 % Teilfreistellung: -1.500 EUR
- Steuerpflichtiger Ertrag: 3.500 EUR
- Abzüglich Sparerpauschbetrag (1.000 EUR): 2.500 EUR
- Abgeltungssteuer (25 %): 625 EUR
- Solidaritätszuschlag (5,5 % -- immer, keine Freigrenze!): 34,38 EUR
- Gesamtsteuer: ca. 659 EUR
Ohne Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag hätte die Steuer bei ca. 1.319 EUR gelegen. Die effektive Steuerlast auf den Gesamtgewinn beträgt damit nur rund 13,2 % statt 26,375 %.
Günstigerprüfung: Alternative für Geringverdiener
Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, können Sie über die Günstigerprüfung (Anlage KAP der Steuererklärung) beantragen, dass Ihre Kapitalerträge zum günstigeren persönlichen Steuersatz besteuert werden. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist.
Die Günstigerprüfung lohnt sich typischerweise bei einem zu versteuernden Einkommen bis ca. 18.500 Euro (Ledige), da erst ab diesem Betrag der Grenzsteuersatz 25 % übersteigt. Für Studierende, Rentner mit geringem Einkommen oder Teilzeitkräfte kann dies eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten.
Das FIFO-Prinzip beim Wertpapierverkauf
Beim Verkauf von Wertpapieren gilt steuerlich das FIFO-Prinzip (First In, First Out): Es wird unterstellt, dass die zuerst gekauften Anteile auch zuerst verkauft werden. Das ist relevant, wenn Sie denselben ETF oder dieselbe Aktie zu verschiedenen Zeitpunkten und Kursen gekauft haben. Da ältere Anteile meist einen niedrigeren Kaufkurs haben, fallen beim Verkauf nach FIFO in der Regel höhere Gewinne an.
Tipp: Wer die Steuerlast beim Verkauf steuern möchte, kann Anteile auf ein Zweitdepot übertragen. Die FIFO-Reihenfolge gilt pro Depot und ISIN. Durch die Trennung können Sie gezielt Anteile mit höherem Einstandskurs zuerst verkaufen.
📑 Einkommensteuer Rechner nutzenNutzen Sie unseren Kapitalertragssteuer-Rechner, um die genaue Steuerbelastung auf Ihre Kapitalerträge zu berechnen – unter Berücksichtigung von Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.