Kapitalerträge versteuern: Abgeltungssteuer, Sparerpauschbetrag und ETF

Zinsen, Dividenden und Kursgewinne unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer. Dieser Ratgeber erklärt die Besteuerung von Kapitalerträgen 2026 – einschließlich Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung für ETFs und der Günstigerprüfung für Geringverdiener.

Die Abgeltungssteuer: 25 % pauschal

Seit 2009 werden Kapitalerträge in Deutschland pauschal mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert. Diese Pauschalbesteuerung ersetzt die frühere Besteuerung zum persönlichen Einkommensteuersatz. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank oder dem Broker einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Eine Angabe in der Steuererklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich – kann sich aber lohnen (siehe Günstigerprüfung).

Die Abgeltungssteuer erfasst sämtliche Kapitalerträge:

  • Zinsen aus Sparkonten, Tagesgeld, Festgeld und Anleihen
  • Dividenden aus Aktien und Fonds
  • Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds und anderen Wertpapieren
  • Erträge aus Derivaten wie Optionen und Zertifikaten
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Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Zur Abgeltungssteuer von 25 % kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu.

Wichtiger Unterschied zur Einkommensteuer: Bei Kapitalerträgen gibt es keine Freigrenze und keine Milderungszone für den Solidaritätszuschlag. Der Soli wird immer mit vollen 5,5 % auf die Abgeltungssteuer erhoben -- unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge. Dies unterscheidet sich grundlegend vom Soli auf die Einkommensteuer, bei dem erst ab einer Freigrenze von 20.350 EUR (Ledige) Soli anfällt.

Die Gesamtbelastung sieht je nach Konstellation so aus:

  • Ohne KiSt: 25 % + 5,5 % Soli = 26,375 %
  • Mit 8 % KiSt (BW/Bayern): ca. 27,82 %
  • Mit 9 % KiSt (übrige Bundesländer): ca. 27,99 %

Die Kirchensteuer wird automatisch einbehalten, sofern die Bank über die Kirchensteuerzugehörigkeit informiert ist (automatisiertes Abfrageverfahren). Durch die KiSt reduziert sich die Abgeltungssteuer geringfügig, da die KiSt als Zuschlag auf eine leicht reduzierte Bemessungsgrundlage berechnet wird.

Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro steuerfrei

Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Um den Freibetrag zu nutzen, sollten Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einrichten.

Haben Sie Depots bei mehreren Banken, können Sie den Sparerpauschbetrag auf die verschiedenen Institute aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf aber den Gesamtbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) nicht überschreiten.

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ETF-Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz

Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes 2018 profitieren Anleger in Aktien-ETFs von der sogenannten Teilfreistellung. Dabei wird ein bestimmter Anteil der Erträge steuerfrei gestellt:

  • Aktienfonds / Aktien-ETFs (ab 51 % Aktienquote): 30 % Teilfreistellung
  • Mischfonds (ab 25 % Aktienquote): 15 % Teilfreistellung
  • Immobilienfonds: 60 % Teilfreistellung (80 % bei Auslandsschwerpunkt)
  • Anleihen-ETFs / sonstige Fonds: 0 % Teilfreistellung

Rechenbeispiel: ETF-Verkauf mit Teilfreistellung

Sie verkaufen Anteile eines MSCI-World-ETFs (Aktienquote über 51 %, also 30 % Teilfreistellung) mit einem Kursgewinn von 5.000 EUR:

  • Kursgewinn: 5.000 EUR
  • Abzüglich 30 % Teilfreistellung: -1.500 EUR
  • Steuerpflichtiger Ertrag: 3.500 EUR
  • Abzüglich Sparerpauschbetrag (1.000 EUR): 2.500 EUR
  • Abgeltungssteuer (25 %): 625 EUR
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % -- immer, keine Freigrenze!): 34,38 EUR
  • Gesamtsteuer: ca. 659 EUR

Ohne Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag hätte die Steuer bei ca. 1.319 EUR gelegen. Die effektive Steuerlast auf den Gesamtgewinn beträgt damit nur rund 13,2 % statt 26,375 %.

Günstigerprüfung: Alternative für Geringverdiener

Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, können Sie über die Günstigerprüfung (Anlage KAP der Steuererklärung) beantragen, dass Ihre Kapitalerträge zum günstigeren persönlichen Steuersatz besteuert werden. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist.

Die Günstigerprüfung lohnt sich typischerweise bei einem zu versteuernden Einkommen bis ca. 18.500 Euro (Ledige), da erst ab diesem Betrag der Grenzsteuersatz 25 % übersteigt. Für Studierende, Rentner mit geringem Einkommen oder Teilzeitkräfte kann dies eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten.

Das FIFO-Prinzip beim Wertpapierverkauf

Beim Verkauf von Wertpapieren gilt steuerlich das FIFO-Prinzip (First In, First Out): Es wird unterstellt, dass die zuerst gekauften Anteile auch zuerst verkauft werden. Das ist relevant, wenn Sie denselben ETF oder dieselbe Aktie zu verschiedenen Zeitpunkten und Kursen gekauft haben. Da ältere Anteile meist einen niedrigeren Kaufkurs haben, fallen beim Verkauf nach FIFO in der Regel höhere Gewinne an.

Tipp: Wer die Steuerlast beim Verkauf steuern möchte, kann Anteile auf ein Zweitdepot übertragen. Die FIFO-Reihenfolge gilt pro Depot und ISIN. Durch die Trennung können Sie gezielt Anteile mit höherem Einstandskurs zuerst verkaufen.

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Nutzen Sie unseren Kapitalertragssteuer-Rechner, um die genaue Steuerbelastung auf Ihre Kapitalerträge zu berechnen – unter Berücksichtigung von Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Haufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?
Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 weiterhin 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Um den Freibetrag zu nutzen, müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einrichten.
Was ist die Teilfreistellung bei ETFs und wie hoch ist sie?
Die Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz stellt einen bestimmten Anteil der Erträge aus Investmentfonds steuerfrei. Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs (Aktienquote mindestens 51 %) sind 30 % der Erträge steuerfrei. Bei Mischfonds (mindestens 25 % Aktienquote) sind es 15 %, bei Immobilienfonds 60 % bzw. 80 % bei Auslandsschwerpunkt. Reine Anleihen-ETFs erhalten keine Teilfreistellung.
Was ist die Günstigerprüfung und wann lohnt sie sich?
Bei der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger wäre als die pauschale Abgeltungssteuer von 25 %. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt – also typischerweise bei einem zu versteuernden Einkommen bis ca. 18.500 Euro (Ledige). Die Günstigerprüfung wird über die Anlage KAP der Steuererklärung beantragt.
Was bedeutet das FIFO-Prinzip bei der Veräußerung von Wertpapieren?
FIFO steht für First In, First Out. Bei der Veräußerung von Wertpapieren aus einem Depot wird steuerlich unterstellt, dass die zuerst gekauften Anteile auch zuerst verkauft werden. Das hat Auswirkungen auf die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns, da ältere Anteile in der Regel einen niedrigeren Kaufkurs haben und somit einen höheren Gewinn ergeben. Das FIFO-Prinzip gilt pro Depot und Wertpapierkennung (ISIN).