Hamburger Modell: Stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit

Nach langer Krankheit direkt wieder Vollzeit arbeiten? Das überfordert viele Betroffene. Das Hamburger Modell ermöglicht eine schrittweise Rückkehr in den Job — mit ärztlichem Stufenplan und voller sozialer Absicherung durch Krankengeld.

Was ist das Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell ist die gebräuchliche Bezeichnung für die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V (für gesetzlich Versicherte) bzw. § 28 SGB IX (im Rahmen von Rehabilitationsleistungen). Das Ziel: Arbeitnehmer, die nach einer längeren Erkrankung noch nicht voll belastbar sind, werden schrittweise an die volle Arbeitsbelastung herangeführt. Die tägliche Arbeitszeit wird über einen festgelegten Zeitraum von wenigen Stunden auf die volle Stundenzahl gesteigert.

Das Modell hat seinen Namen, weil es in den 1970er-Jahren erstmals in Hamburg systematisch eingesetzt wurde. Heute ist es im gesamten Bundesgebiet etabliert und wird von Ärzten, Krankenkassen und Arbeitgebern gleichermaßen unterstützt.

Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung

Damit eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell stattfinden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitsunfähigkeit: Der Beschäftigte muss aktuell arbeitsunfähig geschrieben sein, aber teilweise belastbar
  • Ärztliche Einschätzung: Der behandelnde Arzt muss die Maßnahme befürworten und einen Stufenplan erstellen
  • Einwilligung des Arbeitnehmers: Die Teilnahme ist freiwillig — niemand kann zur Wiedereingliederung gezwungen werden
  • Zustimmung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss der Maßnahme zustimmen
  • Sozialversicherungsschutz: Der Arbeitnehmer muss gesetzlich krankenversichert sein oder die Maßnahme über die Rentenversicherung laufen

Wichtig für Schwerbehinderte: Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben nach § 28 SGB IX einen Rechtsanspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nicht ohne triftigen Grund ablehnen.

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So läuft die Wiedereingliederung ab

Die Wiedereingliederung folgt einem strukturierten Ablauf mit klar definierten Phasen. Ein typischer Stufenplan über 6 Wochen könnte so aussehen:

Woche Tägliche Arbeitszeit Belastung
Woche 1–22 Stunden/TagLeichte Tätigkeiten
Woche 3–44 Stunden/TagModerate Belastung
Woche 56 Stunden/TagWeitgehend normaler Umfang
Woche 68 Stunden/TagVolle Arbeitszeit

Der Stufenplan ist flexibel: Die Dauer der einzelnen Stufen, die konkreten Arbeitszeiten und die Art der Tätigkeiten werden individuell zwischen Arzt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgestimmt. Die Gesamtdauer liegt in der Regel zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.

Gehalt oder Krankengeld während der Wiedereingliederung?

Das ist einer der häufigsten Irrtümer: Während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten Beschäftigte kein reguläres Gehalt. Obwohl sie bereits teilweise arbeiten, gelten sie rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig. Die Arbeit im Rahmen des Stufenplans begründet keinen Vergütungsanspruch.

Stattdessen fließt weiterhin Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse:

  • 70 % des Bruttoentgelts (vor der Erkrankung)
  • Maximal 90 % des Nettoentgelts
  • Höchstens 135,63 EUR pro Kalendertag (2026, basierend auf der BBG KV von 5.812,50 EUR/Monat)

Vom Krankengeld werden noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen: Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %) und Pflegeversicherung (1,8 % bzw. 2,4 % für Kinderlose). Die Krankenversicherung wird während des Krankengeldbezugs beitragsfrei gestellt.

Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig einen Zuschuss zum Krankengeld, um die Differenz zum regulären Gehalt zu verringern. Eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.

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Der Stufenplan: Was muss drin stehen?

Der Wiedereingliederungsplan wird vom behandelnden Arzt erstellt und muss folgende Angaben enthalten:

  • Beginn und voraussichtliches Ende der Maßnahme
  • Tägliche Arbeitszeit für jede Phase (z. B. Woche 1–2: 2 Stunden, Woche 3–4: 4 Stunden)
  • Art der Tätigkeiten und eventuelle Einschränkungen (z. B. kein Heben schwerer Lasten)
  • Bedingungen für Unterbrechung oder Abbruch (z. B. bei Verschlechterung des Gesundheitszustands)
  • Ärztliche Prognose zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit

Der Plan wird von Arzt, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse unterzeichnet. Während der Wiedereingliederung finden regelmäßige ärztliche Kontrolltermine statt, um den Fortschritt zu beurteilen und den Plan bei Bedarf anzupassen.

Was passiert bei Rückschlägen?

Nicht jede Wiedereingliederung verläuft reibungslos. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Pause: Die Wiedereingliederung kann vorübergehend unterbrochen werden (z. B. bei einem akuten Infekt). Nach der Genesung wird der Plan an der Stelle fortgesetzt, an der er unterbrochen wurde.
  • Anpassung: Der Arzt kann den Stufenplan ändern — etwa die aktuelle Stufe verlängern oder die Stundenzahl vorübergehend reduzieren.
  • Abbruch: Wenn die Wiedereingliederung scheitert, wird die Maßnahme beendet. Der Arbeitnehmer gilt dann wieder als voll arbeitsunfähig und erhält weiterhin Krankengeld (sofern die 78-Wochen-Grenze nicht erreicht ist).

Ein Abbruch ist kein Kündigungsgrund. Der Arbeitnehmer hat nach dem Scheitern einer Wiedereingliederung die gleichen Rechte wie zuvor. Allerdings sollte zeitnah geprüft werden, ob andere Maßnahmen (z. B. Umschulung, Teilerwerbsminderungsrente) in Frage kommen.

Hamburger Modell vs. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Hamburger Modell wird häufig mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verwechselt. Es handelt sich jedoch um zwei verschiedene Instrumente:

Merkmal Hamburger Modell BEM
Rechtsgrundlage§ 74 SGB V / § 28 SGB IX§ 167 Abs. 2 SGB IX
AuslöserÄrztliche EmpfehlungMehr als 6 Wochen AU in 12 Monaten
Pflicht des AGNein (außer bei Schwerbehinderten)Ja, Angebotspflicht
ZielSchrittweise Rückkehr zur vollen ArbeitszeitKlären, wie AU überwunden werden kann
VergütungKrankengeldJe nach Ergebnis

Das BEM ist ein Gesprächsprozess, den der Arbeitgeber anbieten muss, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen (ununterbrochen oder in Summe) arbeitsunfähig war. Im BEM-Gespräch können verschiedene Maßnahmen besprochen werden — eine davon kann die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell sein. Das BEM ist also der Rahmen, das Hamburger Modell eine mögliche Maßnahme darin.

Fazit: Wann lohnt sich das Hamburger Modell?

Die stufenweise Wiedereingliederung ist für alle Beteiligten vorteilhaft: Arbeitnehmer werden nicht ins kalte Wasser geworfen, Arbeitgeber bekommen schrittweise eine erfahrene Arbeitskraft zurück, und die Krankenkasse spart langfristig Krankengeldzahlungen. Voraussetzung ist eine gute Kommunikation zwischen Arzt, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse — sowie die Bereitschaft, den Plan bei Rückschlägen flexibel anzupassen. Wer nach einer langen Krankheit vor der Rückkehr in den Job steht, sollte mit seinem Arzt gezielt nach dem Hamburger Modell fragen.

Haufig gestellte Fragen

Bekomme ich während der Wiedereingliederung Gehalt oder Krankengeld?
Während der stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig. Sie erhalten daher kein reguläres Gehalt, sondern weiterhin Krankengeld von Ihrer Krankenkasse (70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettoentgelts, Höchstbetrag 135,63 EUR/Tag in 2026). Der Arbeitgeber kann freiwillig einen Zuschuss zahlen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Erst wenn die Wiedereingliederung erfolgreich abgeschlossen ist und Sie wieder voll arbeitsfähig sind, erhalten Sie wieder Ihr reguläres Gehalt.
Kann mein Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen?
Bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber grundsätzlich keine Pflicht, einer stufenweisen Wiedereingliederung zuzustimmen — er kann die Teilnahme ablehnen. Anders sieht es bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten aus: Nach § 167 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 28 SGB IX haben diese einen Rechtsanspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis stimmen die meisten Arbeitgeber zu, da die Wiedereingliederung im beiderseitigen Interesse liegt.
Wie lange dauert eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell?
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung richtet sich nach dem individuellen Gesundheitszustand und wird im Stufenplan festgelegt. In der Regel dauert die Maßnahme zwischen 6 Wochen und 6 Monaten. Bei gesetzlich Versicherten ist die maximale Dauer auf 6 Monate begrenzt (§ 74 SGB V), bei Reha-Maßnahmen der Rentenversicherung (§ 28 SGB IX) kann sie bis zu 12 Monate betragen. Der behandelnde Arzt legt die genaue Dauer fest und kann den Plan bei Bedarf anpassen.
Was ist der Unterschied zwischen Hamburger Modell und BEM?
Das Hamburger Modell (stufenweise Wiedereingliederung) und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sind zwei verschiedene Instrumente. Das BEM ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX eine Pflicht des Arbeitgebers, die greift, wenn ein Beschäftigter innerhalb von 12 Monaten insgesamt mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig war. Im BEM-Gespräch wird gemeinsam nach Lösungen gesucht, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und erneute Ausfälle zu vermeiden. Das Hamburger Modell ist hingegen eine konkrete medizinische Maßnahme, bei der die Arbeitszeit schrittweise gesteigert wird. Das Hamburger Modell kann ein Ergebnis des BEM-Prozesses sein, ist aber nicht damit identisch.