Grundfreibetrag 2026: 12.348 EUR steuerfrei

Der Grundfreibetrag ist das steuerliche Fundament der Einkommensteuer in Deutschland. Er stellt sicher, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird. Für das Veranlagungsjahr 2026 liegt er bei 12.348 Euro — eine Anhebung um 252 Euro gegenüber dem Vorjahr.

Was ist der Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag definiert den Betrag, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt. Er bildet die erste Zone im fünfstufigen Einkommensteuertarif nach § 32a EStG — die sogenannte Nullzone. Erst ab dem ersten Euro über dem Grundfreibetrag setzt die Einkommensteuer mit einem Eingangssteuersatz von 14 % ein.

Die verfassungsrechtliche Grundlage findet sich im Grundgesetz: Der Staat darf jene finanziellen Mittel nicht besteuern, die ein Bürger zwingend zur Bestreitung seines grundlegenden Lebensunterhalts benötigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass das Existenzminimum steuerfrei bleiben muss. Der Grundfreibetrag ist die gesetzliche Umsetzung dieses Verfassungsgebots.

Der Grundfreibetrag 2026: 12.348 EUR

Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Grundfreibetrag exakt 12.348 Euro für einzelveranlagte Steuerpflichtige. Festgelegt wurde dieser Wert durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23. Dezember 2024, das im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024, 449) veröffentlicht wurde und zum 1. Januar 2026 in Kraft trat.

Im Vergleich zum Vorjahr 2025 (12.096 EUR) entspricht dies einer Anhebung um 252 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 Euro, da das Splittingverfahren den Grundfreibetrag symmetrisch verdoppelt.

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Historische Entwicklung des Grundfreibetrags

Die kontinuierliche Anhebung des Grundfreibetrags spiegelt die Inflationsentwicklung und die steigenden Lebenshaltungskosten wider. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung seit 2019:

Jahr Einzelveranlagung Zusammenveranlagung
20199.168 EUR18.336 EUR
20209.408 EUR18.816 EUR
20219.744 EUR19.488 EUR
202210.347 EUR20.694 EUR
202310.908 EUR21.816 EUR
202411.784 EUR23.568 EUR
202512.096 EUR24.192 EUR
202612.348 EUR24.696 EUR

Seit 2019 ist der Grundfreibetrag um insgesamt 3.180 Euro gestiegen — eine Zunahme von rund 35 %. Die sprunghaften Erhöhungen ab 2022 sind maßgeblich auf die hohen Inflationsraten infolge der Energiekrise zurückzuführen.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Die Pflicht zur Freistellung des Existenzminimums ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Grundgesetz-Artikel: Die Menschenwürde (Art. 1 GG), das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Grundfreibetrag mindestens in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums festzusetzen.

Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre den Existenzminimumbericht vor. Dieser ermittelt auf Basis aktueller Daten zu Regelsätzen, Wohnkosten und Heizkosten den Mindestbetrag, der zum Leben benötigt wird. Der Grundfreibetrag muss mindestens diesen Betrag abdecken.

Anpassungsmechanismus: Schutz vor kalter Progression

Neben dem Existenzminimum dient die jährliche Anhebung des Grundfreibetrags auch der Neutralisierung der kalten Progression. Ohne regelmäßige Anpassung würden nominale Lohnsteigerungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, zu einer höheren Steuerbelastung führen — obwohl die reale Kaufkraft unverändert bleibt.

Der Gesetzgeber passt daher nicht nur den Grundfreibetrag an, sondern verschiebt gleichzeitig alle Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts. Für 2026 gelten folgende Eckwerte:

  • Nullzone: 0 bis 12.348 EUR — Steuersatz 0 %
  • Untere Progressionszone: 12.349 bis 17.799 EUR — 14 % bis ca. 24 %
  • Obere Progressionszone: 17.800 bis 69.878 EUR — ca. 24 % bis 42 %
  • Spitzensteuersatz: 69.879 bis 277.825 EUR — konstant 42 %
  • Reichensteuersatz: ab 277.826 EUR — konstant 45 %

Praktische Bedeutung: Wer profitiert?

Von der Anhebung des Grundfreibetrags profitieren alle Steuerpflichtigen — nicht nur Geringverdiener. Da der Grundfreibetrag in die Tariffunktion integriert ist, sinkt die Steuerlast bei jedem Einkommen oberhalb der Grenze. Besonders stark wirkt die Entlastung bei niedrigen bis mittleren Einkommen.

Ein Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 EUR beträgt die Einkommensteuer 2026 rund 4.217 EUR — ein Durchschnittssteuersatz von etwa 14,1 %. Ohne den Grundfreibetrag (bei einer hypothetischen Besteuerung ab dem ersten Euro) wäre die Belastung deutlich höher.

Wichtig: Der Grundfreibetrag ist kein Abzugsbetrag, der vom Einkommen subtrahiert wird. Er ist direkt in die mathematische Tariffunktion eingebaut. Das zu versteuernde Einkommen wird vollständig in die Formel eingesetzt — und die Formel selbst ergibt bei Werten bis 12.348 EUR eine Steuer von 0 EUR.

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Fazit: 12.348 EUR bleiben 2026 steuerfrei

Der Grundfreibetrag von 12.348 EUR ist die zentrale Entlastung im deutschen Steuersystem. Er schützt das Existenzminimum vor Besteuerung und wird jährlich an die Lebenshaltungskosten angepasst. Die Anhebung um 252 EUR gegenüber 2025 entlastet jeden Steuerpflichtigen. Prüfen Sie mit unserem Einkommensteuerrechner, wie hoch Ihre individuelle Steuerlast 2026 ausfällt.

Haufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungsjahr 2026 exakt 12.348 Euro für Einzelveranlagte. Für zusammenveranlagte Ehepaare verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 Euro. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt vollständig steuerfrei.
Warum wird der Grundfreibetrag jedes Jahr angepasst?
Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angehoben, um das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum steuerfrei zu halten. Die Anpassung basiert auf dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, der die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, Wohnkosten und Grundversorgungsbedarfe berücksichtigt. Ohne Anhebung würde die Inflation dazu führen, dass das Existenzminimum de facto besteuert wird.
Muss ich den Grundfreibetrag in der Steuererklärung beantragen?
Nein, der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt. Er ist direkt in die Tariffunktion des § 32a EStG integriert — als sogenannte Nullzone. Das Finanzamt wendet ihn bei jeder Veranlagung von Amts wegen an. Ein gesonderter Antrag ist weder nötig noch möglich.
Gilt der Grundfreibetrag auch für Selbständige und Rentner?
Ja, der Grundfreibetrag gilt für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen unabhängig von der Einkunftsart. Er kommt bei Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern und allen anderen Steuerpflichtigen gleichermaßen zur Anwendung. Entscheidend ist, dass das zu versteuernde Einkommen (nach Abzug aller Freibeträge und Werbungskosten) unter der Grenze liegt.