Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Selbständige und Gründer sind nicht automatisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Doch das SGB III bietet eine wenig bekannte Möglichkeit: die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a. Für rund 50 EUR im Monat können Selbständige einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufbauen — ein Sicherheitsnetz, das sich besonders in wirtschaftlich unsicheren Zeiten lohnen kann.

§ 28a SGB III: Wer kann sich versichern?

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung steht nicht jedem offen. Das Gesetz verlangt, dass Antragsteller unmittelbar vor Beginn der Selbständigkeit in einer Pflichtversicherung standen. Konkret müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • In den letzten 30 Monaten vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  • Unmittelbar vor Beginn der Selbständigkeit Arbeitslosengeld I bezogen haben.

Die Selbständigkeit muss dabei einen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben. Nebenerwerbsselbständige unter dieser Grenze können die freiwillige Versicherung nicht nutzen.

Neben Selbständigen können auch folgende Personengruppen die freiwillige Versicherung beantragen: nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Angehörigen mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen, sowie Beschäftigte außerhalb der EU, die ihren Wohnsitz in Deutschland behalten.

Antragsfrist: 3 Monate nach Gründung

Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — wird sie versäumt, ist ein späterer Beitritt nicht mehr möglich.

Für die Antragstellung benötigen Sie:

  • Nachweis über die Aufnahme der Selbständigkeit (Gewerbeanmeldung oder Bestätigung des Finanzamts)
  • Nachweis über die vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung (Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers)
  • Erklärung, dass die Selbständigkeit mindestens 15 Wochenstunden umfasst

Die Versicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, sofern der Antrag fristgerecht eingeht.

Beitragshöhe 2026: Rund 51 EUR im Monat

Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Gewinn des Selbständigen, sondern nach einem festen Referenzwert: der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Diese beträgt 2026 bundeseinheitlich 3.955 EUR monatlich.

Für die Berechnung des Beitrags wird die halbe Bezugsgröße herangezogen:

3.955 EUR / 2 = 1.977,50 EUR × 2,6 % = 51,42 EUR/Monat

Der gesamte Beitrag — also sowohl der AG- als auch der AN-Anteil — wird vom Selbständigen allein getragen.

Ermäßigung für Gründer im ersten Jahr

Im ersten Kalenderjahr der Selbständigkeit gewährt das Gesetz einen reduzierten Beitrag. Bemessungsgrundlage ist dann nur ein Viertel der Bezugsgröße:

3.955 EUR / 4 = 988,75 EUR × 2,6 % = 25,71 EUR/Monat

Diese Ermäßigung soll Gründern in der wirtschaftlich oft schwierigen Anfangsphase entgegenkommen. Ab dem zweiten Kalenderjahr gilt der reguläre Beitrag von rund 51 EUR.

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Leistungsanspruch: ALG I bei Scheitern der Selbständigkeit

Scheitert die Selbständigkeit, hat der freiwillig Versicherte Anspruch auf Arbeitslosengeld I — genau wie ein zuvor angestellter Arbeitnehmer. Die Berechnung des ALG I basiert allerdings nicht auf dem tatsächlichen Gewinn, sondern auf einem fiktiven Bemessungsentgelt, das sich an der Bezugsgröße orientiert.

Bei einem Bemessungsentgelt auf Basis der Bezugsgröße (3.955 EUR) und einem Leistungssatz von 60 % (ohne Kind) ergibt sich nach Abzug pauschaler Steuern und Sozialabgaben ein ALG I von schätzungsweise 1.400 bis 1.500 EUR monatlich. Mit Kind (67 %) entsprechend mehr.

Die Bezugsdauer richtet sich nach den gleichen Regeln wie bei pflichtversicherten Arbeitnehmern: mindestens 6 Monate (bei 12 Monaten Beitragszeit), bis zu 24 Monate (bei 48 Monaten Beitragszeit und Alter ab 58).

Voraussetzungen für die Leistung

Um ALG I aus der freiwilligen Versicherung zu beziehen, müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie bei regulären Arbeitnehmern:

  • Die selbständige Tätigkeit wurde vollständig aufgegeben (nicht nur reduziert).
  • Die Anwartschaftszeit ist erfüllt (12 Monate Beitragszeit in den letzten 30 Monaten).
  • Der Betroffene hat sich persönlich arbeitslos gemeldet und steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
  • Es wird aktiv eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gesucht.

Kündigung: Frühestens nach 5 Jahren

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist kein flexibler Vertrag, den man beliebig starten und beenden kann. Nach dem Beitritt besteht eine Mindestversicherungsdauer von fünf Jahren, während der das Versicherungsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden kann.

Nach Ablauf der fünf Jahre kann die Versicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit eingehen.

Wird die Selbständigkeit aufgegeben und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, endet die freiwillige Versicherung automatisch — die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer geht vor.

Lohnt sich die freiwillige AV?

Ob sich die freiwillige Versicherung lohnt, hängt von der individuellen Risikoeinschätzung ab. Ein Kostenvergleich:

  • Jahresbeitrag (ab Jahr 2): rund 617 EUR (51,42 × 12)
  • Mögliche Leistung: ca. 1.400 EUR/Monat × 12 Monate = 16.800 EUR (bei 24 Monaten sogar 33.600 EUR)

Bereits nach wenigen Jahren Beitragszahlung übersteigt der potenzielle Leistungsanspruch die eingezahlten Beiträge um ein Vielfaches. Für Selbständige mit schwankendem Einkommen oder in konjunkturabhängigen Branchen ist die freiwillige AV daher ein kostengünstiges Sicherheitsnetz.

Der Nachteil: Die Bindungsfrist von fünf Jahren und die Tatsache, dass das ALG I nicht am tatsächlichen Gewinn, sondern an der Bezugsgröße bemessen wird. Gutverdiende Selbständige erhalten somit eine vergleichsweise niedrige Leistung im Verhältnis zu ihrem gewohnten Einkommen.

Fazit

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III bietet Selbständigen für rund 51 EUR im Monat (25 EUR im Gründungsjahr) einen vollwertigen Anspruch auf ALG I. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Gründung gestellt werden. Wer diese Frist verpasst, hat keine zweite Chance. Für Selbständige mit vorheriger Angestelltenzeit ist die freiwillige AV eine der günstigsten Absicherungen gegen den wirtschaftlichen Totalausfall.

Haufig gestellte Fragen

Wer kann sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern?
Selbständige und Gründer, die unmittelbar vor der Selbständigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen oder ALG I bezogen haben, können nach § 28a SGB III die freiwillige Weiterversicherung beantragen. Auch Pflegepersonen und Beschäftigte im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen.
Wie hoch ist der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung 2026?
Der monatliche Beitrag berechnet sich aus der halben Bezugsgröße (3.955 EUR / 2 = 1.977,50 EUR) multipliziert mit dem Beitragssatz von 2,6 %. Das ergibt rund 51,42 EUR im Monat. Gründer zahlen im ersten Jahr einen reduzierten Beitrag auf Basis von einem Viertel der Bezugsgröße, also rund 25,71 EUR monatlich.
Wie hoch wäre das ALG I aus der freiwilligen Versicherung?
Das Arbeitslosengeld wird auf Basis der Bezugsgröße berechnet, nicht auf Basis des tatsächlichen Gewinns. Bei einer Bezugsgröße von 3.955 EUR (2026) und einem Leistungssatz von 60 % ergibt sich ein ALG I von schätzungsweise rund 1.400 bis 1.500 EUR monatlich — abhängig von den pauschalierten Abzügen.
Kann man die freiwillige Arbeitslosenversicherung kündigen?
Ja, nach einer Mindestversicherungsdauer von fünf Jahren kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Innerhalb der ersten fünf Jahre ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich — der Versicherungsschutz ist dann bindend.