ETF Teilfreistellung: 30 % steuerfrei bei Aktien-ETFs

Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes 2018 profitieren Anleger in Aktienfonds von einer pauschalen Steuerbefreiung auf 30 % ihrer Erträge. Dieser Artikel erklärt die verschiedenen Teilfreistellungsquoten, zeigt die effektive Steuerbelastung und hilft Ihnen, den Fondstyp Ihres ETFs korrekt einzuordnen.

Warum gibt es die Teilfreistellung?

Investmentfonds zahlen seit 2018 auf Fondsebene Körperschaftsteuer auf bestimmte inländische Erträge, etwa Dividenden deutscher Unternehmen oder Mieterträge inländischer Immobilien. Ohne Ausgleich würde der Anleger doppelt belastet: einmal auf Fondsebene und einmal über die Abgeltungssteuer bei Ausschüttung oder Verkauf.

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG kompensiert diese Vorbelastung pauschal. Sie gilt automatisch — der Anleger muss nichts beantragen. Die Depotbank berücksichtigt die Freistellung beim Steuerabzug an der Quelle.

Teilfreistellungsquoten im Überblick

Die Höhe der Freistellung hängt vom Fondstyp ab, der durch die Zusammensetzung des Fondsvermögens bestimmt wird:

Fondstyp Aktienquote Teilfreistellung
Aktienfonds > 51 % Aktien 30 %
Mischfonds > 25 % Aktien 15 %
Immobilienfonds (Inland) 60 %
Immobilienfonds (Ausland) 80 %
Sonstige Fonds (z. B. Rentenfonds) ≤ 25 % Aktien 0 %

Entscheidend ist die fortlaufende Mindestaktienquote laut Anlagebedingungen des Fonds. Reine Aktien-ETFs auf Indizes wie den MSCI World, S&P 500 oder DAX erfüllen die Schwelle von 51 % in der Regel deutlich.

Rechenbeispiel: Effektive Steuer auf Aktien-ETF-Gewinne

Ein alleinstehender, konfessionsloser Anleger verkauft Anteile eines Aktien-ETFs mit einem Kursgewinn von 5.000 EUR. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR ist bereits ausgeschöpft.

Position Betrag
Kursgewinn brutto 5.000,00 EUR
Teilfreistellung (30 %) -1.500,00 EUR
Steuerpflichtiger Ertrag 3.500,00 EUR
Abgeltungssteuer (25 %) 875,00 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5 %) 48,12 EUR
Steuerbelastung gesamt 923,12 EUR
Effektiver Steuersatz 18,46 %

Ohne Teilfreistellung läge die Steuer bei 1.318,75 EUR (26,375 %). Die Ersparnis beträgt 395,63 EUR — ein erheblicher Vorteil für langfristige ETF-Anleger.

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Worauf die Teilfreistellung wirkt

Die Freistellung gilt nicht nur für Kursgewinne, sondern für alle Ertragsarten eines Fonds gleichermaßen:

  • Ausschüttungen: Bei ausschüttenden ETFs wird die Teilfreistellung direkt bei der Dividendenzahlung angewendet.
  • Kursgewinne: Beim Verkauf von Fondsanteilen reduziert die Freistellung den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
  • Vorabpauschale: Die jährliche Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds wird ebenfalls um die Teilfreistellung gemindert.

Aktien-ETF vs. Einzelaktien: Steuerlicher Vergleich

Auf den ersten Blick scheinen Einzelaktien und Aktien-ETFs gleich besteuert zu werden. Tatsächlich gibt es einen strukturellen Unterschied: Während Kursgewinne aus Einzelaktien mit dem vollen Satz von 26,375 % (ohne Kirchensteuer) belastet werden, profitieren Aktien-ETFs von der Teilfreistellung und kommen auf nur rund 18,46 % effektive Steuer.

Dieser Vorteil ergibt sich, weil auf Ebene des ETFs bereits Körperschaftsteuer auf inländische Erträge anfällt. Die Teilfreistellung gleicht diese Vorbelastung pauschal aus — bei breit diversifizierten internationalen ETFs oft sogar überproportional, da der Anteil inländischer Erträge gering ist.

Wie prüfe ich den Fondstyp meines ETFs?

Ob ein Fonds als Aktienfonds, Mischfonds oder sonstiger Fonds eingestuft wird, ergibt sich aus den Anlagebedingungen. Die relevanten Informationen finden Sie an folgenden Stellen:

  • Wesentliche Anlegerinformationen (KID): Das Basisinformationsblatt enthält Angaben zur Anlagepolitik und Aktienquote.
  • Verkaufsprospekt: Hier ist die Mindestaktienquote verbindlich festgelegt.
  • Factsheet des Anbieters: Viele ETF-Anbieter wie iShares, Xtrackers oder Vanguard weisen den Aktienfondsnachweis direkt auf der Produktseite aus.
  • Jahressteuerbescheinigung der Bank: Die Depotbank dokumentiert, welche Teilfreistellung angewendet wurde.

Wichtig: Ein ETF auf einen Anleihenindex erhält keine Teilfreistellung (0 %), auch wenn die Bezeichnung das Wort "Fonds" enthält. Entscheidend ist ausschließlich die tatsächliche Aktienquote.

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Fazit: Teilfreistellung als Steuervorteil für ETF-Anleger

Die Teilfreistellung senkt die effektive Steuerbelastung auf Aktien-ETFs deutlich — von 26,375 % auf rund 18,46 % (ohne Kirchensteuer). Dieser Vorteil gilt automatisch für Ausschüttungen, Kursgewinne und die Vorabpauschale. Anleger sollten sicherstellen, dass ihr ETF als Aktienfonds qualifiziert (Aktienquote über 51 %), und die Angaben auf der Jahressteuerbescheinigung prüfen. Nutzen Sie unseren Rechner, um die konkrete Steuerlast auf Ihre Kapitalerträge zu ermitteln.

Haufig gestellte Fragen

Was bedeutet Teilfreistellung bei ETFs?
Die Teilfreistellung ist eine pauschale Steuerbefreiung, die einen bestimmten Prozentsatz der Erträge aus Investmentfonds von der Abgeltungssteuer ausnimmt. Sie wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt und soll die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene (z. B. Körperschaftsteuer auf inländische Dividenden) ausgleichen. Bei Aktienfonds beträgt sie 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 % bzw. 80 %.
Wie hoch ist die effektive Steuer auf Aktien-ETFs mit Teilfreistellung?
Durch die 30 % Teilfreistellung werden nur 70 % der Erträge besteuert. Bei einem Steuersatz von 26,375 % (Abgeltungssteuer plus Soli) ergibt sich eine effektive Belastung von rund 18,46 %. Mit Kirchensteuer (9 %) liegt sie bei etwa 19,60 %. Ohne Teilfreistellung wären es 26,375 % bzw. knapp 28 %.
Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?
Ja, die Teilfreistellung gilt für alle Ertragsarten eines Fonds gleichermaßen: Ausschüttungen, Kursgewinne bei Verkauf und die jährliche Vorabpauschale. Bei einem Aktien-ETF werden also auch bei der Vorabpauschale nur 70 % des Betrags steuerlich angesetzt.
Woher weiß ich, ob mein ETF als Aktienfonds gilt?
Entscheidend ist, ob der Fonds fortlaufend mehr als 51 % seines Vermögens in Aktien investiert. Diese Information finden Sie in den wesentlichen Anlegerinformationen (KIID/KID) und im Verkaufsprospekt des Fonds. Viele ETF-Anbieter weisen den Aktienfondsnachweis auch auf ihrer Webseite oder im Factsheet aus. Indexfonds auf reine Aktienindizes wie den MSCI World erfüllen die Quote in der Regel problemlos.