Ermäßigter Steuersatz 7 %: Was fällt darunter?

Nicht alles kostet 19 % Mehrwertsteuer. Für viele Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs gilt in Deutschland der ermäßigte Steuersatz von nur 7 %. Doch die Abgrenzung ist oft überraschend kompliziert — ein Überblick über die wichtigsten Kategorien und Sonderfälle.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 UStG

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist in § 12 Abs. 2 UStG geregelt. Anders als der Regelsteuersatz von 19 %, der auf alle steuerpflichtigen Umsätze greift, gilt der ermäßigte Satz nur für Waren und Leistungen, die in einer abschließenden Whitelist aufgeführt sind. Die begünstigten Gegenstände sind in der Anlage 2 zum UStG verzeichnet, die sich am Zolltarif orientiert. Ist ein Produkt dort nicht aufgeführt, gilt automatisch der Regelsteuersatz — eine individuelle Zuordnung durch Händler oder Verbraucher ist nicht möglich.

Lebensmittel und Grundnahrungsmittel

Die mit Abstand größte Kategorie begünstigter Waren sind Lebensmittel. Die Anlage 2 erfasst unter anderem:

  • Fleisch, Fisch, Milch und Molkereierzeugnisse, Eier, Honig
  • Gemüse, Obst, Nüsse, Getreide und Mehl
  • Kaffee, Tee, Gewürze, Speisefette und -öle
  • Leitungswasser (aber nicht Mineralwasser)

Die Zuordnung richtet sich strikt nach dem Zolltarif, was zu bekannten Kuriositäten führt: Kartoffeln sind ermäßigt, Süßkartoffeln dagegen je nach Verarbeitungsstufe nicht immer. Milch als Lebensmittel ist ermäßigt, doch Getränke — auch Milchmischgetränke — können im Gastronomiekontext dem Regelsteuersatz unterliegen. Generell gilt: Alkoholische Getränke, Luxuslebensmittel wie Hummer oder Kaviar in bestimmten Zubereitungsformen und trinkfertige Getränke wie Mineralwasser fallen unter den Regelsteuersatz.

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Bücher, Zeitungen und digitale Publikationen

Bücher und Zeitungen gehören zu den klassischen Positionen mit ermäßigtem Steuersatz. Seit dem 1. Januar 2020 sind auch E-Books, E-Paper und digitale Zeitschriften gleichgestellt (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Diese Gleichstellung beendete die langjährige Ungleichbehandlung, bei der ein gedrucktes Buch 7 % kostete, die Kindle-Version desselben Werks aber 19 %. Ausgenommen bleiben Publikationen, die überwiegend Werbezwecken dienen, sowie jugendgefährdende Medien nach dem Jugendschutzgesetz.

Personenbeförderung und ÖPNV

Die Beförderung von Personen im Nahverkehr ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt. Dies umfasst den Schienenverkehr, Busse, Taxen, Fähren und Seilbahnen — unter einer Bedingung: Die Beförderung muss innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder die Beförderungsstrecke darf 50 Kilometer nicht übersteigen. Fernverkehrstickets (z. B. ICE über 50 km) unterliegen hingegen dem vollen Steuersatz von 19 %.

Hotelübernachtungen

Kurzfristige Beherbergungsleistungen — also klassische Hotelübernachtungen — unterliegen dem ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Allerdings gilt dies nur für die reine Übernachtung. Nebenleistungen wie Frühstück, Wellness, Parkplatz oder Minibar werden mit 19 % besteuert. Hotels müssen diese Leistungen auf der Rechnung getrennt ausweisen, was auf Hotelrechnungen regelmäßig für Verwirrung sorgt.

Kultur: Theater, Museen, Zoo und Zirkus

Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Museen, zoologische Gärten und Zirkusvorführungen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG ermäßigt besteuert. Gleiches gilt für die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten sowie die Vorführung von entsprechend gekennzeichneten Filmen. Damit will der Gesetzgeber kulturelle Teilhabe fördern und den Zugang zu Bildung und Unterhaltung erschwinglich halten.

Gastronomie ab 2026: Speisen 7 %, Getränke 19 %

Nach mehreren Jahren temporärer Corona-Regelungen gilt ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft: Speisen in Restaurants, Cafés und bei Catering-Dienstleistungen werden mit 7 % MwSt besteuert — unabhängig davon, ob vor Ort gegessen oder mitgenommen wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Getränke bleiben davon ausdrücklich ausgenommen und werden weiterhin mit 19 % besteuert, egal ob alkoholisch oder alkoholfrei.

Rechenbeispiel: Restaurantbesuch mit Speisen und Getränken

Ein Restaurantbesuch mit einer Pizza für 14,00 EUR brutto und einem Bier für 4,50 EUR brutto wird steuerlich aufgeteilt:

Position Brutto MwSt-Satz Netto MwSt
Pizza (Speise) 14,00 EUR 7 % 13,08 EUR 0,92 EUR
Bier (Getränk) 4,50 EUR 19 % 3,78 EUR 0,72 EUR
Gesamt 18,50 EUR 16,86 EUR 1,64 EUR

Bei Kombiangeboten (z. B. Menü mit Getränk zum Pauschalpreis) erlaubt der UStAE die Pauschalierung: 70 % des Gesamtpreises gelten als Speisen (7 %), 30 % als Getränke (19 %). Das vereinfacht die Abrechnung erheblich.

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Übersicht: Die wichtigsten 7-%-Kategorien

Kategorie Beispiele Rechtsgrundlage
Lebensmittel Brot, Milch, Obst, Fleisch Anlage 2 UStG
Bücher & Presse Bücher, Zeitungen, E-Books § 12 Abs. 2 Nr. 1, 14
Nahverkehr Bus, U-Bahn, Taxi (≤ 50 km) § 12 Abs. 2 Nr. 10
Beherbergung Hotelübernachtung (ohne Extras) § 12 Abs. 2 Nr. 11
Kultur Theater, Museum, Zoo, Zirkus § 12 Abs. 2 Nr. 7
Gastronomie (Speisen) Restaurant, Café, Catering § 12 Abs. 2 Nr. 15

Fazit: 7 % — ein Katalog mit klaren Grenzen

Der ermäßigte Steuersatz ist ein wirksames Instrument zur sozialpolitischen Entlastung, greift aber nur dort, wo der Gesetzgeber es ausdrücklich vorsieht. Wer als Unternehmer unsicher ist, ob ein Produkt unter 7 % oder 19 % fällt, muss die Anlage 2 zum UStG und die zugehörigen Zolltarifpositionen prüfen — oder einen Steuerberater hinzuziehen. Für Verbraucher lohnt sich ein Blick auf den Kassenbon: Die getrennte Ausweisung der Steuersätze ist dort gesetzlich vorgeschrieben.

Haufig gestellte Fragen

Warum gibt es den ermäßigten Steuersatz von 7 %?
Der ermäßigte Steuersatz dient der sozialpolitischen Entlastung bei Gütern des täglichen Grundbedarfs sowie der Förderung von Kultur, Bildung und gemeinnützigen Zwecken. Die Idee: Lebensmittel, Bücher oder der öffentliche Nahverkehr sollen für alle Bürger bezahlbar bleiben. Die begünstigten Güter und Leistungen sind in § 12 Abs. 2 UStG und der Anlage 2 zum UStG abschließend aufgelistet.
Gilt der 7-%-Satz auch für Getränke in der Gastronomie?
Nein. Ab dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Satz von 7 % dauerhaft für Speisen in der Gastronomie — sowohl für den Verzehr vor Ort als auch zum Mitnehmen. Getränke unterliegen jedoch ausnahmslos dem Regelsteuersatz von 19 %, egal ob alkoholisch oder alkoholfrei. Bei Kombiangeboten (z. B. Menü mit Getränk) kann pauschal 70 % des Preises als Speisen- und 30 % als Getränkeanteil angesetzt werden (UStAE Abschnitt 10.1 Abs. 12).
Sind E-Books und digitale Zeitungen auch ermäßigt?
Ja. Seit dem 1. Januar 2020 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % auch für E-Books, E-Paper und digitale Zeitschriften (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Damit sind elektronische Publikationen den gedruckten Varianten gleichgestellt. Ausgenommen bleiben allerdings Produkte, die im Wesentlichen Werbezwecken dienen, sowie reine Video- oder Musikstreaming-Dienste.
Wie berechne ich die MwSt bei 7 % aus einem Bruttobetrag?
Die enthaltene Umsatzsteuer bei 7 % ergibt sich durch folgende Formel: MwSt = Bruttobetrag × 7 / 107. Beispiel: Bei einem Bruttobetrag von 10,70 EUR beträgt die enthaltene MwSt = 10,70 × 7 / 107 = 0,70 EUR. Der Nettobetrag ist 10,00 EUR. Diese Berechnung ist besonders für Vorsteuerabzugsberechtigte relevant, die den genauen Steuerbetrag aus Kassenbelegen ermitteln müssen.