Ermäßigter Steuersatz 7 %: Was fällt darunter?
Nicht alles kostet 19 % Mehrwertsteuer. Für viele Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs gilt in Deutschland der ermäßigte Steuersatz von nur 7 %. Doch die Abgrenzung ist oft überraschend kompliziert — ein Überblick über die wichtigsten Kategorien und Sonderfälle.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 UStG
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist in § 12 Abs. 2 UStG geregelt. Anders als der Regelsteuersatz von 19 %, der auf alle steuerpflichtigen Umsätze greift, gilt der ermäßigte Satz nur für Waren und Leistungen, die in einer abschließenden Whitelist aufgeführt sind. Die begünstigten Gegenstände sind in der Anlage 2 zum UStG verzeichnet, die sich am Zolltarif orientiert. Ist ein Produkt dort nicht aufgeführt, gilt automatisch der Regelsteuersatz — eine individuelle Zuordnung durch Händler oder Verbraucher ist nicht möglich.
Lebensmittel und Grundnahrungsmittel
Die mit Abstand größte Kategorie begünstigter Waren sind Lebensmittel. Die Anlage 2 erfasst unter anderem:
- Fleisch, Fisch, Milch und Molkereierzeugnisse, Eier, Honig
- Gemüse, Obst, Nüsse, Getreide und Mehl
- Kaffee, Tee, Gewürze, Speisefette und -öle
- Leitungswasser (aber nicht Mineralwasser)
Die Zuordnung richtet sich strikt nach dem Zolltarif, was zu bekannten Kuriositäten führt: Kartoffeln sind ermäßigt, Süßkartoffeln dagegen je nach Verarbeitungsstufe nicht immer. Milch als Lebensmittel ist ermäßigt, doch Getränke — auch Milchmischgetränke — können im Gastronomiekontext dem Regelsteuersatz unterliegen. Generell gilt: Alkoholische Getränke, Luxuslebensmittel wie Hummer oder Kaviar in bestimmten Zubereitungsformen und trinkfertige Getränke wie Mineralwasser fallen unter den Regelsteuersatz.
🧾 Mehrwertsteuer Rechner nutzenBücher, Zeitungen und digitale Publikationen
Bücher und Zeitungen gehören zu den klassischen Positionen mit ermäßigtem Steuersatz. Seit dem 1. Januar 2020 sind auch E-Books, E-Paper und digitale Zeitschriften gleichgestellt (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Diese Gleichstellung beendete die langjährige Ungleichbehandlung, bei der ein gedrucktes Buch 7 % kostete, die Kindle-Version desselben Werks aber 19 %. Ausgenommen bleiben Publikationen, die überwiegend Werbezwecken dienen, sowie jugendgefährdende Medien nach dem Jugendschutzgesetz.
Personenbeförderung und ÖPNV
Die Beförderung von Personen im Nahverkehr ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt. Dies umfasst den Schienenverkehr, Busse, Taxen, Fähren und Seilbahnen — unter einer Bedingung: Die Beförderung muss innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder die Beförderungsstrecke darf 50 Kilometer nicht übersteigen. Fernverkehrstickets (z. B. ICE über 50 km) unterliegen hingegen dem vollen Steuersatz von 19 %.
Hotelübernachtungen
Kurzfristige Beherbergungsleistungen — also klassische Hotelübernachtungen — unterliegen dem ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Allerdings gilt dies nur für die reine Übernachtung. Nebenleistungen wie Frühstück, Wellness, Parkplatz oder Minibar werden mit 19 % besteuert. Hotels müssen diese Leistungen auf der Rechnung getrennt ausweisen, was auf Hotelrechnungen regelmäßig für Verwirrung sorgt.
Kultur: Theater, Museen, Zoo und Zirkus
Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Museen, zoologische Gärten und Zirkusvorführungen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG ermäßigt besteuert. Gleiches gilt für die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten sowie die Vorführung von entsprechend gekennzeichneten Filmen. Damit will der Gesetzgeber kulturelle Teilhabe fördern und den Zugang zu Bildung und Unterhaltung erschwinglich halten.
Gastronomie ab 2026: Speisen 7 %, Getränke 19 %
Nach mehreren Jahren temporärer Corona-Regelungen gilt ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft: Speisen in Restaurants, Cafés und bei Catering-Dienstleistungen werden mit 7 % MwSt besteuert — unabhängig davon, ob vor Ort gegessen oder mitgenommen wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Getränke bleiben davon ausdrücklich ausgenommen und werden weiterhin mit 19 % besteuert, egal ob alkoholisch oder alkoholfrei.
Rechenbeispiel: Restaurantbesuch mit Speisen und Getränken
Ein Restaurantbesuch mit einer Pizza für 14,00 EUR brutto und einem Bier für 4,50 EUR brutto wird steuerlich aufgeteilt:
| Position | Brutto | MwSt-Satz | Netto | MwSt |
|---|---|---|---|---|
| Pizza (Speise) | 14,00 EUR | 7 % | 13,08 EUR | 0,92 EUR |
| Bier (Getränk) | 4,50 EUR | 19 % | 3,78 EUR | 0,72 EUR |
| Gesamt | 18,50 EUR | 16,86 EUR | 1,64 EUR |
Bei Kombiangeboten (z. B. Menü mit Getränk zum Pauschalpreis) erlaubt der UStAE die Pauschalierung: 70 % des Gesamtpreises gelten als Speisen (7 %), 30 % als Getränke (19 %). Das vereinfacht die Abrechnung erheblich.
💻 Freiberufler Steuer Rechner nutzenÜbersicht: Die wichtigsten 7-%-Kategorien
| Kategorie | Beispiele | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Lebensmittel | Brot, Milch, Obst, Fleisch | Anlage 2 UStG |
| Bücher & Presse | Bücher, Zeitungen, E-Books | § 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 |
| Nahverkehr | Bus, U-Bahn, Taxi (≤ 50 km) | § 12 Abs. 2 Nr. 10 |
| Beherbergung | Hotelübernachtung (ohne Extras) | § 12 Abs. 2 Nr. 11 |
| Kultur | Theater, Museum, Zoo, Zirkus | § 12 Abs. 2 Nr. 7 |
| Gastronomie (Speisen) | Restaurant, Café, Catering | § 12 Abs. 2 Nr. 15 |
Fazit: 7 % — ein Katalog mit klaren Grenzen
Der ermäßigte Steuersatz ist ein wirksames Instrument zur sozialpolitischen Entlastung, greift aber nur dort, wo der Gesetzgeber es ausdrücklich vorsieht. Wer als Unternehmer unsicher ist, ob ein Produkt unter 7 % oder 19 % fällt, muss die Anlage 2 zum UStG und die zugehörigen Zolltarifpositionen prüfen — oder einen Steuerberater hinzuziehen. Für Verbraucher lohnt sich ein Blick auf den Kassenbon: Die getrennte Ausweisung der Steuersätze ist dort gesetzlich vorgeschrieben.