Erbschaftssteuer Steuerklassen I, II und III erklart

Die Hohe der Erbschaftssteuer hangt massgeblich davon ab, in welche Steuerklasse der Erbe fallt. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt drei Steuerklassen, die sich am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser orientieren. Je naher die Verwandtschaft, desto hoher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.

Steuerklasse I: Der engste Familienkreis

Die Steuerklasse I umfasst die nachsten Angehorigen und gewahrt die grosszugigsten Freibetrage und niedrigsten Steuersatze. Zu dieser Gruppe gehoren:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner โ€” Freibetrag: 500.000 EUR
  • Kinder und Stiefkinder โ€” Freibetrag: 400.000 EUR
  • Enkelkinder (bei lebendem Elternteil) โ€” Freibetrag: 200.000 EUR
  • Enkelkinder (Elternteil bereits verstorben) โ€” Freibetrag: 400.000 EUR
  • Eltern und Grosseltern (nur beim Erbfall) โ€” Freibetrag: 100.000 EUR

Adoptivkinder werden steuerlich wie leibliche Kinder behandelt. Sie erhalten denselben Freibetrag von 400.000 EUR und gehoren zur Steuerklasse I. Gleiches gilt fur Stiefkinder, auch wenn kein biologisches Verwandtschaftsverhaltnis besteht.

Ein haufig ubersehenes Detail: Eltern und Grosseltern fallen nur bei einem Erwerb von Todes wegen in die Steuerklasse I. Bei einer Schenkung unter Lebenden werden sie der Steuerklasse II zugeordnet und erhalten nur 20.000 EUR Freibetrag.

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Steuerklasse II: Die erweiterte Familie

In die Steuerklasse II fallen Personen, die zum weiteren Familienkreis gehoren oder durch fruhere Bindungen mit dem Erblasser verbunden sind:

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen (Abkommlinge 1. Grades der Geschwister)
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Geschiedene Ehegatten und aufgehobene Lebenspartner
  • Eltern und Grosseltern (nur bei Schenkungen)

Der Freibetrag in Steuerklasse II betragt einheitlich 20.000 EUR. Die Steuersatze liegen deutlich hoher als in Klasse I und reichen von 15 % bis 43 %.

Steuerklasse III: Alle ubrigen Erwerber

Die Steuerklasse III ist die Auffangkategorie fur alle Personen, die nicht in Klasse I oder II eingeordnet werden. Dazu gehoren:

  • Entfernte Verwandte (Tanten, Onkel, Cousins)
  • Freunde und Bekannte
  • Unverheiratete Lebenspartner (ohne Eintragung)
  • Juristische Personen

Mit nur 20.000 EUR Freibetrag und Steuersatzen von 30 % bis 50 % ist die Steuerbelastung in dieser Klasse besonders hoch. Selbst ein Erbe von 50.000 EUR fuhrt bereits zu einer Steuerlast von 9.000 EUR.

Steuersatze nach Steuerklasse (ยง 19 ErbStG)

Die Erbschaftssteuer wird als Stufentarif erhoben. Der Prozentsatz der hoheren Stufe gilt fur den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur fur den uberschreitenden Teil:

Steuerpflichtiger Erwerb bis Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 EUR 7 % 15 % 30 %
300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
uber 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %

Freibetrage auf einen Blick

Die personlichen Freibetrage nach ยง 16 ErbStG stehen jedem Erwerber pro Erbfall zu. Sie konnen alle 10 Jahre erneut in voller Hohe genutzt werden:

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag
Ehepartner / Lebenspartner I 500.000 EUR
Kinder / Stiefkinder I 400.000 EUR
Enkel (Eltern lebend) I 200.000 EUR
Enkel (Eltern verstorben) I 400.000 EUR
Eltern / Grosseltern (Erbfall) I 100.000 EUR
Geschwister, Nichten, Neffen II 20.000 EUR
Alle ubrigen Erwerber III 20.000 EUR

Rechenbeispiel: Wie die Steuerklasse wirkt

Ein Erblasser hinterlasst ein Vermogen von 600.000 EUR. Die Erbschaftssteuer variiert drastisch je nach Steuerklasse:

Kind (Steuerklasse I): 600.000 - 400.000 = 200.000 EUR steuerpflichtig. Bei 200.000 EUR greift der Satz von 11 %. Steuer: 22.000 EUR.

Schwester (Steuerklasse II): 600.000 - 20.000 = 580.000 EUR steuerpflichtig. Bei 580.000 EUR greift der Satz von 25 %. Steuer: 145.000 EUR.

Freund (Steuerklasse III): 600.000 - 20.000 = 580.000 EUR steuerpflichtig. Bei 580.000 EUR greift der Satz von 30 %. Steuer: 174.000 EUR.

Das Kind zahlt also nur rund ein Achtel dessen, was der Freund zahlen musste โ€” allein aufgrund der Steuerklasseneinstufung.

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Zusatzlicher Versorgungsfreibetrag in Steuerklasse I

Erwerber der Steuerklasse I profitieren zusatzlich von einem Versorgungsfreibetrag nach ยง 17 ErbStG. Dieser kommt zum personlichen Freibetrag hinzu und gilt nur bei Erwerben von Todes wegen:

  • Ehepartner: 256.000 EUR (wird um den Kapitalwert von Versorgungsbezugen gekurzt)
  • Kinder je nach Alter: 10.300 bis 52.000 EUR

Fur den Ehepartner ergibt sich damit ein theoretischer steuerfreier Gesamtbetrag von bis zu 756.000 EUR (500.000 + 256.000 EUR).

Fazit: Die Steuerklasse entscheidet uber die Steuerlast

Die Einordnung in die richtige Steuerklasse ist der wichtigste Faktor bei der Erbschaftssteuer. Wahrend nahe Familienangehorige in Steuerklasse I erhebliche Freibetrage und niedrige Steuersatze geniessen, werden entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte mit deutlich hoheren Satzen belastet. Wer groessere Vermogen an Personen ausserhalb der Steuerklasse I ubertragen mochte, sollte fruhzeitig planen und die 10-Jahres-Frist fur Schenkungen nutzen.

Haufig gestellte Fragen

Welche Erbschaftssteuer-Steuerklasse gilt fur adoptierte Kinder?
Adoptierte Kinder werden steuerlich genauso behandelt wie leibliche Kinder. Sie gehoren zur Steuerklasse I und erhalten einen personlichen Freibetrag von 400.000 EUR. Das gilt sowohl fur Minderjahrigen- als auch fur Volljahrigenadoptionen, sofern die Adoption wirksam ist.
In welche Steuerklasse fallen unverheiratete Lebenspartner?
Unverheiratete Lebenspartner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft gehoren zur Steuerklasse III. Ihnen steht nur ein Freibetrag von 20.000 EUR zu, und die Steuersatze beginnen bei 30 %. Eine Heirat oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft andert die Einstufung auf Steuerklasse I mit 500.000 EUR Freibetrag.
Warum fallen Geschwister in die Steuerklasse II und nicht in die I?
Die Steuerklasse I ist dem Kernfamilienverbund vorbehalten: Ehepartner, Kinder, Enkel und bei Erbfallen auch Eltern und Grosseltern. Geschwister gehoren zur erweiterten Familie und fallen daher in die Steuerklasse II mit 20.000 EUR Freibetrag und Steuersatzen von 15 bis 43 %.
Unterscheiden sich die Steuerklassen bei Erbschaft und Schenkung?
Grundsatzlich gelten dieselben Steuerklassen. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Eltern und Grosseltern gehoren bei Erwerben von Todes wegen (Erbschaft) zur Steuerklasse I mit 100.000 EUR Freibetrag. Bei Schenkungen unter Lebenden werden sie dagegen in die Steuerklasse II eingestuft und erhalten nur 20.000 EUR Freibetrag.