Arbeitslosenversicherung 2026: 2,6 % Beitragssatz
Die Arbeitslosenversicherung ist eine der vier Säulen der deutschen Sozialversicherung. Sie sichert Arbeitnehmer gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit ab und finanziert darüber hinaus aktive Arbeitsförderung und Kurzarbeitergeld. Wir erklären die aktuellen Beitragswerte 2026 und wer ein- und wer auszahlt.
Der Beitragssatz 2026: Stabilität trotz Defizit
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt im Jahr 2026 bei 2,6 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Er ist in § 341 Abs. 2 SGB III festgeschrieben und seit 2023 unverändert. Zwischen 2020 und 2022 war der Satz vorübergehend auf 2,4 % gesenkt worden, um die Lohnnebenkosten in der Pandemie zu reduzieren.
Die Beibehaltung bei 2,6 % ist bemerkenswert, weil die Bundesagentur für Arbeit (BA) 2026 über keinerlei Rücklagen mehr verfügt und ein operatives Defizit von mehreren Milliarden Euro verzeichnet. Die Finanzierungslücke wird durch Liquiditätshilfen des Bundes in Höhe von rund 3,97 Milliarden EUR geschlossen. Politisch wurde eine Beitragserhöhung bewusst vermieden, um die ohnehin hohen Lohnnebenkosten nicht weiter zu steigern.
Paritätische Aufteilung: Je 1,3 % für AG und AN
Der Beitrag wird gemäß § 346 SGB III paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Beide Seiten tragen jeweils exakt 1,3 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil bei der Lohnabrechnung vom Bruttolohn ab und führt ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) ab.
Abweichende Vereinbarungen, etwa eine vertragliche Überwälzung des Arbeitgeberanteils auf den Arbeitnehmer, sind nach den zwingenden Regelungen des SGB IV nichtig. Eine Ausnahme gilt für Werkstätten für behinderte Menschen: Dort trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.
BBG 2026: 8.450 EUR monatlich (101.400 EUR jährlich)
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Arbeitslosenversicherung steigt 2026 auf 8.450 EUR monatlich bzw. 101.400 EUR jährlich. Damit wird erstmals die 100.000-EUR-Marke überschritten. Entgeltanteile oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei.
Die BBG der Arbeitslosenversicherung ist identisch mit der BBG der allgemeinen Rentenversicherung. Sie liegt deutlich über der BBG der Kranken- und Pflegeversicherung (5.812,50 EUR/Monat). Die Anpassung erfolgt automatisch auf Basis der bundesweiten Lohnentwicklung des Jahres 2024 (+5,16 %), festgelegt durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026.
Seit 2025 gilt die BBG bundeseinheitlich — die frühere Unterscheidung zwischen Ost und West ist endgültig entfallen. Ab 2026 wird auch das Rechtskreiskennzeichen in der DEÜV vollständig gestrichen.
| Jahr | Beitragssatz | BBG (Monat) | BBG (Jahr) |
|---|---|---|---|
| 2024 | 2,6 % | 7.550 / 7.450 EUR | 90.600 / 89.400 EUR |
| 2025 | 2,6 % | 8.050 EUR | 96.600 EUR |
| 2026 | 2,6 % | 8.450 EUR | 101.400 EUR |
Wer ist pflichtversichert?
Grundsätzlich sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Dazu zählen Angestellte, Arbeiter und Auszubildende — unabhängig von der Einkommenshöhe. Auch Gutverdiener oberhalb der BBG bleiben versicherungspflichtig; ihre Beiträge werden lediglich bei 8.450 EUR gekappt.
Für Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijob, 603,01 bis 2.000 EUR) gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, die gleitend ansteigen. Der Faktor F beträgt 2026 exakt 0,6619. Am unteren Rand zahlt der Arbeitnehmer nahezu null, am oberen Rand den vollen Satz von 1,3 %.
💶 Brutto Netto Rechner nutzenWer ist befreit?
Folgende Personengruppen zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:
- Beamte: Sie sind unkündbar und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.
- Minijobber: Geringfügig Beschäftigte bis 603 EUR/Monat sind versicherungsfrei. Es fallen keine AV-Beiträge an — weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer.
- Selbständige: Sie sind grundsätzlich nicht pflichtversichert, können sich aber freiwillig versichern (§ 28a SGB III).
- Rentner: Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind von der AV-Pflicht befreit.
Höchstbeitrag berechnen
Der maximale monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus der BBG multipliziert mit dem Beitragssatz:
8.450 EUR × 2,6 % = 219,70 EUR (Gesamtbeitrag)
Davon entfallen auf den Arbeitnehmer 109,85 EUR und auf den Arbeitgeber ebenfalls 109,85 EUR. Im Vergleich zum Vorjahr (Höchstbeitrag je Seite: 104,65 EUR) steigt die Belastung um 5,20 EUR pro Monat — obwohl der Beitragssatz unverändert bleibt. Dieser Effekt wird als „heimliche Beitragserhöhung" durch die steigende BBG bezeichnet.
Ein konkretes Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 4.350 EUR beträgt der monatliche AV-Beitrag des Arbeitnehmers 4.350 × 1,3 % = 56,55 EUR. Der Arbeitgeber zahlt den gleichen Betrag. Der Gesamtbeitrag beläuft sich auf 113,10 EUR.
📊 Midijob Rechner nutzenDie AV im Gesamtkontext der Sozialversicherung
Mit 2,6 % ist die Arbeitslosenversicherung der kleinste der vier Sozialversicherungszweige. Zum Vergleich die Gesamtbeitragssätze 2026:
| Versicherungszweig | Beitragssatz |
|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 14,6 % + 2,9 % Zusatzbeitrag |
| Rentenversicherung (RV) | 18,6 % |
| Pflegeversicherung (PV) | 3,6 % (+ 0,6 % Kinderlose) |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 2,6 % |
In Summe liegt der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Kinderlose 2026 bei rund 42,3 % — deutlich über der politisch angestrebten 40-%-Marke. Die Stabilität des AV-Beitrags ist somit einer der wenigen Lichtblicke in einem ansonsten steigenden Abgabenumfeld.
Fazit
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt 2026 bei 2,6 %. Die gestiegene BBG von 8.450 EUR führt dennoch zu höheren absoluten Beiträgen für Besserverdienende. Minijobber, Beamte und Selbständige sind von der Pflichtversicherung ausgenommen. Die Bundesagentur für Arbeit finanziert ihr Defizit über Bundesdarlehen, um eine Beitragserhöhung zu vermeiden. Mit unserem Brutto-Netto-Rechner sehen Sie, wie sich der AV-Beitrag auf Ihr Nettogehalt auswirkt.